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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Oktober 2011 die Erlaubnis des Klägers zu dem Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Sozialrecht" widerrufen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 112e BRAO
FührenVwGOAnwZKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 30/12
vom 18. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Erlaubnis zu dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 18. Juli 2012
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	hat	mit	Bescheid	vom 5. Oktober 2011 die Erlaubnis des
 Klägers zu dem Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Sozialrecht" widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 10. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 10. Mai 2012 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.
Tolksdorf	König	Seiters
 Quaas
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 55/11 -