Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert am 5. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29/16 vom 5. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECU :DE:BGH:2016:050716BANWZ. BRFG.29.16.0 -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert am 5. Juli 2016 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 2 Die nach § 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. -3- 3 Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12, juris Rn. 3 mwN). Remmert Vorinstanz: OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2016 - 1 AGH 46/15 -