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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert am 5. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 1 Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 87a VwGO
VwGORemmertZulassungsverfahrenBerichterstatterKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 29/16
vom 5. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECU :DE:BGH:2016:050716BANWZ. BRFG.29.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert
 am 5. Juli 2016 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger	den	Antrag	auf	Zulassung	der	Berufung	gegen	das
 Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2016 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§	112e	Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
-3-
3	Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2012 - AnwZ (Brfg) 32/12, juris Rn. 3 mwN).
Remmert
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.03.2016 - 1 AGH 46/15 -