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BGH

Gericht: BGH

September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Be- Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 3 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (st. 4 Der Kläger hat sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs- § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Daran fehlte es vorliegend zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Juni 2015 -AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16. Juni 2015 -AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16. Juni 2015 -AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124 VwGO § 14 BRAO § 291 InsO § 154 VwGO
TätigkeitRechtsanwaltschaftRsprInsOKlägerBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 29/15
BESCHLUSS
vom 17. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 17. September 2015
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 24. April 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	ist seit dem 22. Dezember 1978 zur Rechtsanwaltschaft zu-
gelassen. Mit dem Kläger am 20. September 2013 zugestelltem Bescheid vom 17. September 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies die Beklagte mit Be-
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scheid vom 11. Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 16. Juli 2014, zurück. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
2	Der	Zulassungsantrag	hat	keinen	Erfolg.	Der Zulassungsgrund ernst-
licher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
3	Für	die	Beurteilung	der	Rechtmäßigkeit	des	Widerrufs einer Zulassung
 zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -AnwZ(Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 m.w.N.).
4	Der	Kläger hat sich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs-
bescheides vom 11. Juli 2014 in Vermögensverfall befunden. Über sein Vermögen ist durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - H. vom 31. Oktober 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, mit der Folge, dass der Eintritt des Vermögensverfalls vermutet wird (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).
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5	Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Vermögensverhältnisse erst dann wieder geordnet, wenn dem Schuldner nach dem hier maßgeblichen Insolvenzrecht durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F. bzw. § 287a InsO n.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. BGFI, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 10; vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 4; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 4; jeweils m.w.N.). Daran fehlte es vorliegend zu dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Juli 2014.
6	Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass es nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch die Insolvenzverwalterin (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) an einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden fehle, weil seine Gläubiger nicht auf im Rahmen dieser Tätigkeit erzieltes Vermögen und auf von ihm vereinnahmte Fremdgelder zugreifen könnten, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter weder ausgeschlossen noch vermindert (st. Rspr.; vgl. vom 3. Juni 2015 -AnwZ (Brfg) 11/15, juris Rn. 8; vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.).
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7	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Martini	Kau
 Vorinstanzen:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 24.04.2015 - AGH I ZU 3/14 -