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BGH · 2 AGH 16/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 AGH 16/12

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Juni 2013 auf die Versäumung der Antragsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, hat er - unter Hinweis darauf, dass seine Sekretärin vergessen habe, im Terminkalender den Ablauf der Antragsbegründungsfrist zu notieren - mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch auch weiterhin nicht begründet. 2 Der Kläger hat die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ver- Wiedereinsetzung konnte dem Kläger bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil er versäumt hat, innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung - hier die Begründung des Zulassungsantrags -nachzuholen (§112e Satz 2 BRAO i.V. m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112e BRAO § 60 VwGO § 112c BRAO § 154 VwGO
BerufungWiedereinsetzungAGHKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 29/13
vom 25. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. August 2013
beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Dezember 2012 (2 AGH 16/12) wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	wendet	sich	gegen	den	Widerruf	seiner Rechtsanwaltszulas-
sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 28. März 2013 zuge-
 
stellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2013 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, diesen in der Folgezeit jedoch nicht begründet. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf die Versäumung der Antragsbegründungsfrist hingewiesen worden ist, hat er - unter Hinweis darauf, dass seine Sekretärin vergessen habe, im Terminkalender den Ablauf der Antragsbegründungsfrist zu notieren - mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch auch weiterhin nicht begründet.
2	Der Kläger hat die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ver-
säumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Wiedereinsetzung konnte dem Kläger bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil er versäumt hat, innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung - hier die Begründung des Zulassungsantrags -nachzuholen (§112e Satz 2 BRAO i.V.m. §60 Abs. 2 Satz 3, §125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb war auch der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen.
 
3	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c	Abs.	1	Satz	1	BRAO	i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf	König	Seiters
 Quaas
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.12.2012 - 2 AGH 16/12 -