* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst, c FAO) nachgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Buchst, c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren. 3 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Zitierte Normen: § 5 FAO § 112e BRAO
BerufungVwGOgründenBegründungKlägerBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 29/12
vom 15. Oktober 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 15. Oktober 2012
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 zugelassen.
Gründe:
I.
1	1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts- oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst, c FAO) nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
2	2.	Der	nach	§	112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
 auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Buchst, c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
 
II.
3	Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
 einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrunq:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Tolksdorf	König	Seiters
 Quaas
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 -