Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 28/14
vom 29. August 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Berichterstatter Richter Dr. Remmert am 29. August 2014
beschlossen:
Das Verfahren (Aktenzeichen des Anwaltsgerichtshofs AGH 16/13) wird insgesamt eingestellt.
Das Teilurteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2014 ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Der Wert des Zulassungsverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1 Nachdem der Kläger seine Klage insgesamt zurückgenommen hat, ist
das Verfahren gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Teilurteil des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. März 2014 ist für wirkungslos zu erklären (§ 112c Abs. 1 Satz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1,2 GKG.
3 Diese Entscheidung trifft gemäß §112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1, 3 VwGO der Berichterstatter.
Remmert
Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 29.04.2014 - AGH 16/13 (II 10/14) -