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BGH

Gericht: BGH

Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthaft. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. b) Eine Zulassung der Berufung kommt aber auch auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, nach welcher ein Widerruf der Zulassung ausschied, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen war (BGH, Beschluss vom 12. 6 aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82). Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dem - nicht schriftsätzlich vorbereiteten, sondern nur in der mündlichen Verhandlung gehaltenen - Vorbringen des Klägers zu dem nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes auseinandergesetzt. Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil er in der mündlichen Verhandlung mit Vorbringen der Beklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert worden sei, auf das er sich nicht habe vorbereiten können. Damit ist der Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Aber auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Wegfall des Widerrufsgrundes ist die Rüge unberechtigt. Auch hier geht es um den nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs unbeachtlichen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 86 VwGO Art. 103 GG § 112e BRAO § 26 VwVfG § 154 VwGO
VwGOForderungAnwZVorbringenKlägerBRAOZulassungBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 28/11
vom 16. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
 am 16. September 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger ist seit dem 5. Januar 1983 im Bezirk der Beklagten zur
 Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2010 hat die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Der Kläger beanstandet, dass seinem Beweisangebot nicht nachgegangen worden sei, zu der behaupteten Tilgung von Forderungen den Gläubiger oder Gerichtsvollzieher als Zeugen zu hören, soweit ein quittierter Titel nicht habe vorgelegt werden können.
a)	Das unter Beweis gestellte Vorbringen ist unerheblich. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGFI, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, z.V.b. in BGHZ). Der als übergangen gerügte Beweisantritt betrifft Vortrag des Klägers zur nachträglichen Tilgung von Forderungen.
b)	Eine Zulassung der Berufung kommt aber auch auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, nach welcher ein Widerruf der Zulassung ausschied, wenn der Widerrufsgrund im Verlauf des Verfahrens entfallen war (BGH, Beschluss vom 12. November 1979
 
-AnwZ(B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 -AnwZ(B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150).
6	aa)	Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen
 den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG NJW 1997, 3328; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82).
7	bb)	Diesen	Anforderungen	genügt	die Begründung des Zulassungsan-
trags nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dem - nicht schriftsätzlich vorbereiteten, sondern nur in der mündlichen Verhandlung gehaltenen - Vorbringen des Klägers zu dem nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes auseinandergesetzt. Danach hat der Kläger hinsichtlich der Forderungen 19, 25, 31/38, 32, 33/40, 34, 36 und 39 weder Erfüllung noch den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung behauptet. Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, hinsichtlich welcher Forderung welcher Beweis hätte erhoben werden müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und aus welchem Grund die Erledigung einzelner Forderungen den Widerrufsgrund des Vermögensverfalls insgesamt entfallen ließ.
 
8	2. Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil er in der mündlichen Verhandlung mit Vorbringen der Beklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert worden sei, auf das er sich nicht habe vorbereiten können. Damit ist der Zulassungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es handelt sich um einen Sachverhalt, der die - grundsätzlich unerhebliche - Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Klägers nach Erlass des Widerrufsbescheides betrifft. Aber auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Wegfall des Widerrufsgrundes ist die Rüge unberechtigt. Der Kläger legt nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn er die neue Forderungsliste vorab zur Kenntnis erhalten hätte oder ihm eine Schriftsatzfrist - die er nicht einmal beantragt hat -nachgelassen worden wäre.
9	3.	Ernstliche	Zweifel	an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichts-
hofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
10	a)	Dieser	Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
 Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
11	b)	Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht
 hinreichend, dass sich eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in überschaubarer Zeit abgezeichnet habe und nunmehr fast abgeschlossen
 
sei. Er verweist auf den zwischenzeitlichen Verkauf einer Eigentumswohnung, die geplante Veräußerung eines Wohnhauses nebst Bauplatz sowie die beabsichtigte Verlegung der Kanzlei in ein im Eigentum des Klägers stehendes, bisher nicht vermietbares Gebäude. Auch hier geht es um den nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs unbeachtlichen nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs musste der Fortfall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem insoweit darle-gungs- und beweispflichtigen (§ 36a BRAO a.F., § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen werden (BGFI, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZlnsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.
 
12	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kessal-Wulf	Roggenbuck	Lohmann
 Frey	Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 90/10 -