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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Mai 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 4. Vielmehr hat der Kläger während des laufenden Rechtsmittelverfahrens auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. 2 Nachdem die Parteien das Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. 3 Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sachund Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da zu dem Zeitpunkt der Erledigung eine Zulassung der Berufung bereits mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO nicht zu erwarten war. Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 161 VwGO § 112e BRAO § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO § 194 BRAO
KostenVwGOZulassungsverfahrensLimpergKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 27/16
vom 25. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECU :DE:BGH:2016:250716BANWZ. BRFG.27.16.0
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende des Senats für Anwaltssachen am 25. Juli 2016
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Beklagte hat die Rechtsanwaltszulassung des Klägers wegen Ver-
mögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Bescheid vom 23. Oktober 2015 widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das am 4. April 2016 zugestellte Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger während des laufenden Rechtsmittelverfahrens auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Die Parteien haben daraufhin das
 
Rechtsmittel - Berufungszulassungsantrag - übereinstimmend für erledigt erklärt.
2	Nachdem die Parteien das Rechtsmittel übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (Schmidt in Eyermann/Fröhler, VwGO, 14. Aufl., § 161 Rn. 10a mwN; HK-VerwR/Just, 4. Aufl., § 161 VwGO Rn. 22). Das Zulassungsverfahren ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
3	Über	die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161
Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; der bisherige Sachund Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, da zu dem Zeitpunkt der Erledigung eine Zulassung der Berufung bereits mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zu erwarten war. Für die Entscheidung über die Kosten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO die Vorsitzende zuständig.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 19.02.2016 - 1 AGH 50/15 -