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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 125 VwGO § 112e BRAO
25VwGOKlägerinZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 27/15
vom 13. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 13. Juli 2015
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief	mit Bescheid vom 15. September 2014 die Zulas-
sung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 25. März 2015 zugestelltem Urteil vom 12. Dezember 2014 abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Begründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist, nachdem der 25. Mai 2015 ein Feiertag war, am 26. Mai 2015 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Martini
Kau
 Vorinstanzen:
AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 -1 AGH 41/14 -