* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Das als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende "Rechtsmittel" hat - seine Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 154 VwGO § 52 GKG
RoggenbuckSchäferBraeuerSeitersKlägerLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 27/14
vom 3. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Erlass des Kammerbeitrags
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. November 2014
beschlossen:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben".
2	2. Das als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende "Rechtsmittel" hat - seine Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Es bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Berufung (§112e Satz 2 BRAO, §124 Abs. 2 VwGO).
 
3	3.	Die	Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Limperg	Roggenbuck	Seiters
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 31.01.2014 - AGH 16/13 (II) -