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BGH

Gericht: BGH

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 20. 1 Der Senat hat mit Urteil vom 20. Juni 2016, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Auf dem zusätzlich angeführten Gesichtspunkt, dass das Verhalten der Klägerin auch den §§ 43, 43b BRAO widerspricht, beruht das Urteil nicht.

Zitierte Normen: § 112c BRAO
BRAOAnhörungsrügeMerkKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 26/14
BESCHLUSS
vom 25. August 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Aufhebung eines belehrenden Hinweises hier:	Anhörungsrüge
ECU :DE:BGH:2016:250816BANWZ. BRFG.26.14.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
 am 25. August 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 20. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Senat hat mit Urteil vom 20. Juni 2016, auf das wegen der näheren Begründung verwiesen wird, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge.
2	Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Sie ist aber unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und deren rechtliches Gehör nicht in sonstiger Weise verkürzt. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2016 Gelegenheit, sich umfassend zu äußern. Dass der Senat ihrer Wertung, die Empfehlung durch Autowerkstätten und Sachverständige beruhe allein auf ihrem "außerordentlich guten Ruf', nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Senat hält die Entscheidung im Übrigen auch in der Sache weiterhin für zutreffend.
Auf dem zusätzlich angeführten Gesichtspunkt, dass das Verhalten der Klägerin auch den §§ 43, 43b BRAO widerspricht, beruht das Urteil nicht.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Kau
Merk
 Vorinstanzen:
AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH III   7/13 -