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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. August 2015 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen gesundheitlicher Gründe (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 2. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 2. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Flierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 6.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112c BRAO § 57 VwGO
BerufungVwGOKlägerinBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 25/16
vom 19. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECU :DE: BGH:2016:190716BANWZ. BRFG.25.16.0
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 19. Juli 2016
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief mit Bescheid vom 18. August 2015 die Zulassung
 der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen gesundheitlicher Gründe (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 2. April 2016 zugestelltem Urteil vom 16. Februar 2016 abgewiesen. Mit
 
Schriftsatz vom 2. Mai 2016 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das am 2. April 2016 zugestellte Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nicht erfolgt.
2	Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO
i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 2. April 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 2. Juni 2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGFI, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 mwN). Flierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 6. Juni 2016 hingewiesen worden.
 
3	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Lohmann	Seiters
 Schäfer
Lauer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 16.02.2016 - BayAGH 1-1 - 8/15 -