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BGH

Gericht: BGH

Die erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. März 2012 hat der Senat eine Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 5, §67 Abs.4 VwGO nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt und die Wahrung der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist. gegen den Beschluss vom 29. November 2011 einzulegen und sich das Schreiben der Klägerin vom 13.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 67 VwGO
13VwGOKayserAnhörungsrügeMärzunzulässigSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 25/11
vom 13. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
 am 13. April 2012 beschlossen:
Die erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Mit	Beschluss vom 1. März 2012 hat der Senat eine Anhörungsrüge der
 Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie entgegen §112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 5, §67 Abs. 4 VwGO nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt und die Wahrung der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist. Mit Schreiben vom 15. März 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 19. März 2012, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO gelte in ihrem Verfahren noch nicht. Dies trifft nicht zu.
2
Die Klägerin hat ihrem Schreiben außerdem ein nicht datiertes Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt, in welchem dieser erklärt, Erinnerung
 
gegen den Beschluss vom 29. November 2011 einzulegen und sich das Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2012 zu eigen zu machen. Soweit hierin eine erneute Anhörungsrüge zu sehen ist, ist diese unzulässig, weil die Frist des § 152a Abs. 2 VwGO verstrichen ist.
3	Weitere	Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-
den.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Frey
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2011 - AGH I 12/09 -