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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg am 20. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs.3 VwGO einzustellen.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 87a VwGO
VwGO20ZulassungsverfahrenKlägerLimperg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 24/15
BESCHLUSS
vom 20. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen missbilligender Belehrung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
 am 20. Juli 2015
beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das
 am 21. März 2015 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§	112e	Satz	2	BRAO,	§	126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO.
-3-
3	Diese	Entscheidung	trifft	gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §125 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO die Vorsitzende.
Limperg
 Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 21.03.2015 - AGH 22/14 (I 10) -