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BGH

Gericht: BGH

Die Berufung gegen das Urteil des 4. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.AG zu dem Verwalter bestellt. Das Schreiben war auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei G.& B. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei- ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgehungsverbot gemäß §12 BORA für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt gilt, ist in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. 4 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 6 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.

Zitierte Normen: § 43 BRAO § 12 BO § 112e BRAO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 24/14
vom 29. Dezember 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen eines belehrenden Hinweises
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer
 am 29. Dezember 2014 beschlossen:
Die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Er ist als Insolvenzverwalter tätig und wurde im Insolvenzverfahren über das Vermögen der M.	AG	zu dem Verwalter bestellt. Mit Schrei-
ben vom 9. Oktober 2008 forderte er den früheren Vorstand der Insolvenzschuldnerin zur Rückgewähr eines Betrages von 4.250 € zur Masse auf. Daraufhin zeigte Rechtsanwalt R. aus D.	dessen	anwaltliche	Vertre-
tung an und bat, jeglichen Schriftverkehr über sein Büro zu führen; in einem späteren Schreiben nahm er sachlich zu dem vom Kläger erhobenen Anspruch Stellung. In einem an den früheren Vorstand persönlich gerichteten Schreiben
 
vom 16. Dezember 2011 verlangte der Kläger, vertreten durch Rechtsanwältin C. S. , erneut die Rückgewähr der 4.250 €. Das Schreiben war auf dem Briefpapier der Anwaltskanzlei G.	&	B.	verfasst.	Es	enthielt
 den Satz: "In meiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter fordere ich Sie hiermit dazu auf, den Betrag von insgesamt 4.250,00 an folgendes Anderkonto zu überweisen ...". Der Unterschrift der Rechtsanwältin S. war folgender Zusatz beigefügt: "C. S. , LL.M. Rechtsanwältin für Dr. H. von G. Rechtsanwalt und vBP als Insolvenzverwalter". Die Kosten der Inanspruchnahme eines Anwalts wurden nicht erstattet verlangt.
2	Der Anwalt der Gegenseite beanstandete einen Verstoß gegen das Um-
gehungsverbot des §43 BRAO, § 12 BORA. Mit Bescheid vom 18. April 2013 erteilte der Vorstand der Beklagten dem Kläger einen belehrenden Hinweis dahingehend, dass das Umgehungsverbot jedenfalls dann auch im Rahmen der Tätigkeit als Partei kraft Amtes gelte, wenn diese als "Rechtsanwalt" auftrete und einen Zahlungsanspruch gegen einen in gleicher Sache anwaltlich vertretenen Dritten durchzusetzen versuche. Die Klage gegen diesen Hinweis ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
3	Der	nach	§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
 hat Erfolg. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in ei-
 
ner unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgehungsverbot gemäß §12 BORA für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt gilt, ist in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (WpSt (R) 1/04, NJW 2005, 1057, 1058) nicht behandelt worden.
4	Das	Verfahren	wird	als	Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
 einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
5	Rechtsmittelbelehrunq:
6	Die	Berufung	ist	innerhalb	eines	Monats nach Zustellung des Beschlusses über
 die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
 
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsbegründung). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Stüer
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH 111-4-5/13 -