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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. März 2013 zugestellten Entscheidung hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger "vorsorglich [...] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Zur Begründung verweist er auf einen geplanten Vortrag des abgelehnten Richters bei einer Kammerversammlung der Beklagten. März 2013 hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Eine Vergütung für den Vortrag ist nicht vereinbart." Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. 8 a) Dass der Abgelehnte während des anhängigen Berufungsverfahrens mit der Beklagten vereinbart hat, auf deren Kammerversammlung einen Vortrag zu halten, vermag dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dass die Beklagte ihre Einladung zur Kammerversammlung mit dem Hinweis auf den geplanten Vortrag gerade unter dem Datum der mündlichen Verhandlung versandt hat, lässt aus Sicht einer vernünftigen Partei gleichfalls keinen Schluss auf eine Parteilichkeit des Abgelehnten zu. 10 c) Soweit der Kläger erfahren möchte, wer den Kontakt für den Vortrag hergestellt hat und ob die Tatsache problematisiert worden ist, dass das vorliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sind diese Umstände für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unerheblich. Der Kläger macht nicht etwa geltend, dass der Inhalt des Rechtsstreits einseitig vom abgelehnten Richter mit der Beklagten erörtert worden sei.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 54 VwGO
KammerversammlungVortragPräsidentAbgelehnteMärzKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 24/12
vom 10. Juni 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Gestattung zu dem Führen einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 10. Juni 2013 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T.	wird	für	unbegründet	er-
klärt.
Gründe:
I.
1	Mit	am	11.	März 2013 verkündetem Urteil hat der Bundesgerichtshof auf
 die Berufung der Beklagten die auf Verpflichtung zur Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung gerichtete Klage abgewiesen. An der dem Kläger mit Gründen am 25. März 2013 zugestellten Entscheidung hat der Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. mitgewirkt.
2	Mit	am	19.	März 2013 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat
 der Kläger "vorsorglich [...] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sowie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt. Ferner hat er den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. wegen Besorgnis der
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Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung verweist er auf einen geplanten Vortrag des abgelehnten Richters bei einer Kammerversammlung der Beklagten.
3	In	seiner	dienstlichen	Äußerung	vom 19. März 2013 hat der Präsident
 des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. T. erklärt:
4	"Ich	habe	dem	Herrn Präsident der Rechtsanwaltskammer
[...] auf dessen Bitte im Januar 2013 telefonisch zugesagt, vor den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer	an-
lässlich deren Kammerversammlung am 18. Juli 2013 einen Vortrag zu halten. Dieser Umstand ist den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt worden. Eine Vergütung für den Vortrag ist nicht vereinbart."
5	Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unbegründet.
6	1. Nach der gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 VwGO sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung
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des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2011 -AnwZ (B) 13/10 Rn. 6 und vom 15. März 2012- V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 8 jeweils m.w.N.).
7	2.	Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe nicht vor.
8	a)	Dass der Abgelehnte während des anhängigen Berufungsverfahrens
 mit der Beklagten vereinbart hat, auf deren Kammerversammlung einen Vortrag zu halten, vermag dem Kläger bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass zu geben, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Allgemeine berufliche Kontakte des Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität genügen dafür nicht (vgl. Vollkommer, aaO Rn. 12 m.w.N.). Der Vortrag soll sich, wie der Kläger aus der von ihm vorgelegten Einladung zur Kammerversammlung der Beklagten erkennen kann, überdies mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege befassen. Sein Thema steht deshalb in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Ein Fachvortrag vor der Versammlung aller Mitglieder der Beklagten lässt auch keine Identifikation des Abgelehnten mit den Angelegenheiten der Geschäftsführung oder eine sonstige Nähe zur Beklagten befürchten.
9	b)	Ohne Erfolg gründet der Kläger seine Bedenken auch darauf, dass ei-
ne Unterrichtung über den Vortrag vor und im Verhandlungstermin unterblieben ist. Denn es bestand keinerlei Anlass für eine solche Information. Dass die Beklagte ihre Einladung zur Kammerversammlung mit dem Hinweis auf den geplanten Vortrag gerade unter dem Datum der mündlichen Verhandlung versandt hat, lässt aus Sicht einer vernünftigen Partei gleichfalls keinen Schluss auf eine Parteilichkeit des Abgelehnten zu. Sollte der Beklagte - wie vom Kläger für möglich gehalten - bewusst vor der Einladung ihrer Mitglieder zur Kammerver-
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Sammlung den Abschluss des Verfahrens abgewartet haben, so ließe sich in Bezug auf dessen Person daraus nichts herleiten.
10	c) Soweit der Kläger erfahren möchte, wer den Kontakt für den Vortrag
 hergestellt hat und ob die Tatsache problematisiert worden ist, dass das vorliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sind diese Umstände für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unerheblich. Der Kläger macht nicht etwa geltend, dass der Inhalt des Rechtsstreits einseitig vom abgelehnten Richter mit der Beklagten erörtert worden sei. Es deutet auch nichts darauf hin.
Kayser	König	Seiters
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 21.03.2012 - AGH 2/10 -