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BGH

Gericht: BGH

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. 1 Der Kläger wendet sich gegen eine ihm durch die Beklagte mit Bescheid vom 19. einen Erbauseinandersetzungsvertrag, nachdem ein erstes, ebenfalls diesen Vertrag enthaltendes Schreiben des Klägers vom 17. März 2013 vier, ihr vom Kläger übermittelte Vertragsexemplare unterschrieben zurück und bat den Kläger bei der Zusendung der Vertragsexemplare an die beteiligten Parteien um Erwähnung, dass ihr der Vertrag erstmals am 23. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben nicht. Sie warf ihm vor, gegen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen zu haben, indem er auf das Schreiben der Frau W. 3 Der Anwaltsgerichtshof hat die gegen den Bescheid vom 19. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob der Kläger dadurch gegen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen hat, dass er auf die mit Schreiben vom 8. April 2013 geäußerte Bitte seiner Mandantin, die dreifache Ausfertigung des Erbauseinandersetzungsvertrages als Rücksendung zu prüfen, bis zur Kündigung des Mandats nicht geantwortet hat. Der Kläger hat mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vom 13. § 121 Abs. 1 BGB) nicht beantwortet hatte, als die Mandantin mit ihm an diesem Tag zugegangenem Schreiben vom 18. 7 Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist. 8 Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.

Zitierte Normen: § 11 BO § 112e BRAO § 124a VwGO § 11 BO § 124 VwGO § 11 BO § 121 BGB § 11 BO § 112e BRAO
BerufungVwGO17MärzSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 22/15
vom 17. August 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen missbilligender Belehrung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshof Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 17. August 2015 beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Februar 2015 zugelassen.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger wendet sich gegen eine ihm durch die Beklagte mit Bescheid
 vom 19. März 2014 erteilte missbilligende Belehrung. Er wurde am 28. März
2012	von Frau G. W.	mit	der	Vertretung in einer erbrechtli-
chen Angelegenheit mit vier Erben beauftragt. Mit Schreiben vom 21. März
2013	übersandte er Frau W. einen Erbauseinandersetzungsvertrag,
 nachdem ein erstes, ebenfalls diesen Vertrag enthaltendes Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 2012 Frau W.	nicht	zugegangen	war. Frau
W.	reichte	mit	Schreiben	vom	31.	März 2013 vier, ihr vom Kläger
 übermittelte Vertragsexemplare unterschrieben zurück und bat den Kläger bei der Zusendung der Vertragsexemplare an die beteiligten Parteien um Erwähnung, dass ihr der Vertrag erstmals am 23. März 2013 zugegangen sei. Daraufhin übersandte der Kläger, ohne dieser Bitte nachzukommen, die Vertrags-
-3-
exemplare mit Schreiben vom 5. April 2013 an die Gegenseite mit der Bitte um Rückübersendung dreier gegengezeichneter Ausfertigungen. Frau W.
bat den Kläger mit ihm am 9. April 2013 zugegangenem Schreiben vom 8. April 2013 erneut, die Miterben über den Posteingang des Erbauseinandersetzungsvertrags am 23. März 2013 zu unterrichten. Weiterhin sei für sie die dreifache Ausfertigung des Vertrags als Rücksendung nicht verständlich. Sie bitte um Prüfung der Angelegenheiten. Der Kläger antwortete auf dieses Schreiben nicht. Am 21. April 2013 übersandte der neue Verfahrensbevollmächtigte von Frau W.	dem	Kläger per Telefax ein Kündigungs-
schreiben vom 18. April 2013 betreffend das Mandatsverhältnis mit Frau W.
2	In	dem	angefochtenen	Bescheid vom 19. März 2014 belehrte die Beklag-
te den Kläger darüber, dass jede Anfrage eines Mandanten unverzüglich zu beantworten sei, unabhängig davon, ob diese als unwichtig angesehen werde. Sie warf ihm vor, gegen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen zu haben, indem er auf das Schreiben der Frau W.	vom	8. April 2013 nicht geantwortet ha-
be, obwohl diese um Erläuterung der Übersendung der dreifachen Ausfertigung des Vertrags gebeten habe.
3	Der	Anwaltsgerichtshof	hat	die gegen den Bescheid vom 19. März 2014
gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Die Berufung ist schon deshalb zuzulassen, weil ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob der Kläger dadurch gegen § 11 Abs. 2 BORA verstoßen hat, dass er auf die mit Schreiben vom 8. April 2013 geäußerte Bitte seiner Mandantin, die dreifache Ausfertigung des Erbauseinandersetzungsvertrages als Rücksendung zu prüfen, bis zur Kündigung des Mandats nicht geantwortet hat. Nach § 11 Abs. 2 BORA sind Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Der Kläger hat mit der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vom 13. Mai 2015 die Kopie eines Schreibens des J.	Krankenhauses	B.
vom 17. April 2013 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass er sich dort vom 15. bis 17. April 2013 in stationärer Behandlung befand. Sein neuer Vortrag ist im Rahmen der Überprüfung der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124 Rn. 7b; Eyermann/Happ, VwGO,
14.	Aufl., § 124 Rn. 20). Angesichts des Krankenhausaufenthalts des Klägers ist zweifelhaft, ob er die vorgenannte Bitte seiner Mandantin, die allein Gegenstand des Vorwurfs der missbilligenden Belehrung der Beklagten vom 19. März
-5-
2014	ist, bis zu dem 21. April 2013 (Sonntag) mit schuldhaftem Zögern (§11 Abs. 2 BORA i.V.m. § 121 Abs. 1 BGB) nicht beantwortet hatte, als die Mandantin mit ihm an diesem Tag zugegangenem Schreiben vom 18. April 2013 das Mandatsverhältnis kündigte. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen eine Antwort nicht für notwendig hielt und sie auch bei einer späteren Mandatskündigung nicht erteilt hätte, ist ohne Belang, da nur ein tatsächlich festgestellter und nicht ein lediglich hypothetischer Verstoß gegen § 11 Abs. 2 BORA die von der Beklagten ausgesprochene missbilligende Belehrung zu begründen vermag.
7	Offen bleiben kann, ob die Zulassung der Berufung auch aufgrund der
 weiteren vom Kläger geltend gemachten Gründe angezeigt ist.
8	Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
 einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrunq:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung sich im Berufungs-
verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Limperg
 König
Remmert
 Martini
Kau
 Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 3/14 (I) -