* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthaft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 154 VwGO
AnwaltsgerichtshofsVwGORechtsanwaltschaftBrfgKauKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 21/14
vom 4. Juli 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau
 am 4. Juli 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 18. Februar 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	ist	seit dem 1. Oktober 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-
sen. Mit Bescheid vom 16. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 -AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gilt auch im Falle nur einer einzigen Eintragung und auch dann, wenn die zugrunde liegende Forderung gering ist. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Der pauschale Hinweis auf Außenstände reicht insoweit nicht aus.
 
4	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Roggenbuck	Lohmann
 Stüer	Kau
 Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 18.02.2014 - AGH 11/13 (I) -