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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann am 15. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Nachdem der Kläger die Berufung gegen das Urteil des 1.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 125 VwGO
VwGOBerufungsverfahrensBerichterstatterinAGHLohmannKlägerBerufungsverfahren

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 20/14
vom 15. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Lohmann
 am 15. September 2014
beschlossen:
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der Kläger die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des
 Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. März 2014 zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
2	Die	nach	§ 112e Satz 2 BRAO, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste
 Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO.
-3-
3	Diese	Entscheidung	trifft	gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 87a Abs. 1, 3,
§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Berichterstatterin.
Lohmann
 Vorinstanz:
AGH Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 AGH 5/13 -