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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Mai 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V. m. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs.1, § 112e Satz 2 BRAO,

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 124a VwGO § 112e BRAO § 124a VwGO § 112c BRAO § 154 VwGO
VwGOKlägerZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 20/10
vom 16. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
 am 16. Mai 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2010 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	1. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Mai 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 25. November 2010 und seinen Prozessbevollmächtigten am 26. November 2010 zugestelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
2	2. Dieser Antrag ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig, denn der Kläger hat ihn nicht begründet. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief
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hier am 26. Januar 2011 ab. Eine Antragsbegründung ist weder bis zu diesem Zeitpunkt noch danach eingegangen.
3	3.	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c	Abs.	1	Satz	1	BRAO	i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
4	4.	Dieser	Beschluss	ist	gemäß	§	112c	Abs.	1,	§	112e	Satz	2	BRAO,
§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Tolksdorf	Roggenbuck	Seiters
 Stüer
Martini
 Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 24.09.2010 - 1 AGH 57/10 -