Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(Brfq) 19/11 vom 16. Dezember 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Abwicklerbestellung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 16. Dezember 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, weil er nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -