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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 10. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs.4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab- 3 Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die ange-fochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§112e BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zu dem Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Zitierte Normen: § 112c BRAO § 124 VwGO § 112c BRAO § 124 VwGO
RechtsanwaltProzesskostenhilfeVwGOZulassungKlägerBestellung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(Brfq) 19/11
vom 10. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Abwicklerbestellung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer
 am 10. Oktober 2011 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der Kläger war im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen.
Seine Zulassung ist widerrufen worden; der Widerruf ist bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18. November 2010 hat die Beklagte den Rechtsanwalt R. Z.	-	beschränkt	auf	vier	bei	Gericht	anhängige	Verfahren - zu dem Ab-
wickler der Kanzlei des Klägers bestellt. Die hiergegen vom Kläger persönlich erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger entgegen § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 67 Abs. 4 VwGO nicht anwaltlich vertreten war; zudem hatte die Beklagte die Bestellung des Abwicklers zwischenzeitlich aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs hat der Kläger persönlich ein als "sofortige Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt, mit welchem er sich weiterhin gegen die Bestellung des Ab-
 
Wicklers wendet. Er beantragt Prozesskostenhilfe und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2	1. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO.
3	Das	vom Kläger eingelegte Rechtsmittel, für das er Prozesskostenhilfe
 begehrt, ist als (statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die ange-fochtene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs auszulegen (§112e BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO) sind jedoch nicht erfüllt. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hätte sich vor dem Anwaltsgerichtshof, der gemäß § 112c Abs. 1 Satz 2 BRAO einem Oberverwaltungsgericht gleichsteht, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zu dem Richteramt vertreten lassen müssen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1, Satz 3, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Außerdem hatte sich die angegriffene Maßnahme - die Bestellung eines Abwicklers - erledigt, nachdem die Beklagte die Bestellung mit Bescheid vom 14. Dezember
 
2010 zurückgenommen hatte. Verfahrensgrundrechte des Klägers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren, wurden nicht verletzt (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Kessal-Wulf	Roggenbuck	Lohmann
 Frey
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 21.03.2011 - BayAGH I - 22/10 -