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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Mai 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Zitierte Normen: § 112e BRAO
VwGOBegründungsfrist27KlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (Brfg) 18/15
BESCHLUSS
vom 13. Juli 2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau
 am 13. Juli 2015 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. Januar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. Mai 2014 die Zulassung des
 Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 27. Februar 2015 zugestelltem Urteil vom 26. Januar 2015 abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür bestimmten Frist begründet hat. Die Begründungsfrist beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 27. April 2015 ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg	König	Remmert
 Martini
Kau
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 26.01.2015 - BayAGH I -1 - 8/14 -