April 2011 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die erforderliche Anzahl von Fällen aus mindestens drei Bereichen des § 141 FAO nachgewiesen habe. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, dass der Kläger die in § 5 Satz 1 lit. Er hat - ebenso wie die Beklagte - beanstandet, dass nicht mindestens fünf Fälle aus je drei Bereichen des § 141 Nr. 1 bis 9 FAO entstammten. Der Kläger habe ausreichend Fälle aus den Bereichen § 141 Nr. 1 und Nr. 2 FAO nachgewiesen, nicht jedoch aus einem der weiteren Bereiche. 6 Damit hat der Kläger nach wie vor nicht dargelegt, dass er auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs (§ 141 Nr. 3 FAO) als Rechtsanwalt Fälle bearbeitet hat. Der Kläger meint, diese Frage hätte entschieden werden müssen; die Anzahl der Fälle aus dem Bereich "Zahlungsverkehr" (§ 141 Nr. 3 FAO) hätte sich dann wesentlich erhöht. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen kann. Das Vorbringen des Klägers war überdies unerheblich, weil es die Voraussetzungen der §§ 5, 141 Nr. 3 FAO nicht ausfüllte. Aus diesem Grund brauchte der Anwaltsgerichtshof auch den Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen. s Satz 1 FAO muss der Antragsteller im Bereich "Bankund Kapitalmarktrecht" 60 Fälle nachweisen, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Auf diese Voraussetzung kommt es hier nicht an, weil der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 2 - aus drei Bereichen mindestens fünf Fälle - nicht hinreichend dargelegt hat.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(Brfq) 18/12 vom 11. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 11. Juni 2012 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2011 ergangene Urteil des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er beantragte bei der beklagten Rechtsan- waltskammer die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Bankund Kapitalmarktrecht" zu führen. Mit Bescheid vom 5. April 2011 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt, weil der Kläger nicht die erforderliche Anzahl von Fällen aus mindestens drei Bereichen des § 141 FAO nachgewiesen habe. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Der Anwaltsgerichtshof hat angenommen, dass der Kläger die in § 5 Satz 1 lit. s FAO verlangten 60 Fälle mit hinreichendem Bezug zu dem Bankund Kapitalmarktrecht nachgewiesen hat. Er hat - ebenso wie die Beklagte - beanstandet, dass nicht mindestens fünf Fälle aus je drei Bereichen des § 141 Nr. 1 bis 9 FAO entstammten. Der Kläger habe ausreichend Fälle aus den Bereichen § 141 Nr. 1 und Nr. 2 FAO nachgewiesen, nicht jedoch aus einem der weiteren Bereiche. Dem Bereich § 141 Nr. 3 FAO (Zahlungsverkehr) könnten allenfalls vier Fälle zugeordnet werden, von denen zwei Fälle nicht im maßgeblichen Zeitraum von drei Jahren vor Antragstellung (§ 5 FAO) bearbeitet worden seien. Der Kläger wendet ein, sämtliche von ihm als "P. -Mandate" bezeichne-ten Fälle seien auch dem Bereich "Zahlungsverkehr" (§ 141 Nr. 3 FAO) zuzuordnen. In jedem dieser Fälle habe er die Darlehensverträge, die Zweckerklärungen, die Zusatzvereinbarungen und die Kündigungsvoraussetzungen einschließlich der bis dahin geleisteten Zahlungen überprüft und vom Zeitpunkt der Mandatierung an die Konten fortgeschrieben, also für die P. -Bank den Zahlungsverkehr abgewickelt. Streitige Fragen zu den einzelnen Konten habe er in diesen Fällen stets selbst geklärt; die Kunden seien von der P. -Bank, die keine eigene Rechtsabteilung unterhalte, an ihn weiter verwiesen worden. Die Richtigkeit seines schon in erster Instanz gehaltenen Vortrags habe er durch eine Bescheinigung der P. -Bank sowie durch Zeugen unter Beweis gestellt. 6 Damit hat der Kläger nach wie vor nicht dargelegt, dass er auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs (§ 141 Nr. 3 FAO) als Rechtsanwalt Fälle bearbeitet hat. Sein allgemein gehaltener Vortrag zur Abwicklung der P. -Mandate lässt nicht erkennen, ob und in welchem Umfang er im jeweiligen Einzelfall Rechtsfragen zu beantworten hatte. Das schlichte Führen eines Kontos genügt den Anforderungen des § 5 FAO nicht. 7 b) Der Anwaltsgerichtshof hat offengelassen, ob reine Zwangsvollstre-ckungs- und Zwangsversteigerungsmandate, denen eine bereits titulierte Forderung zugrunde liegt, als rechtsförmliche Verfahren anerkannt werden können. Der Kläger meint, diese Frage hätte entschieden werden müssen; die Anzahl der Fälle aus dem Bereich "Zahlungsverkehr" (§ 141 Nr. 3 FAO) hätte sich dann wesentlich erhöht. Die P. -Mandate, um die es hier ging, lassen sich diesem Bereich jedoch gerade nicht zuordnen. Ob es sich um rechtsförmliche Verfahren handelte, ist deshalb unerheblich. 8 2. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) unterlaufen, auf welchem das angefochtene Urteil beruhen kann. Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof seinen beweisbewehrten Vortrag zu den P. -Mandaten nicht zur Kenntnis genommen habe. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, trifft dies nicht zu. Das Vorbringen des Klägers war überdies unerheblich, weil es die Voraussetzungen der §§ 5, 141 Nr. 3 FAO nicht ausfüllte. Aus diesem Grund brauchte der Anwaltsgerichtshof auch den Beweisantritten des Klägers nicht nachzugehen. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger möchte den Begriff "rechtsförmliches Verfahren" im Hinblick auf das Bankund Kapitalmarktrecht geklärt sehen. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Nach § 5 Satz 1 lit. s Satz 1 FAO muss der Antragsteller im Bereich "Bankund Kapitalmarktrecht" 60 Fälle nachweisen, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren. Auf diese Voraussetzung kommt es hier nicht an, weil der Kläger die Voraussetzungen des Satzes 2 - aus drei Bereichen mindestens fünf Fälle - nicht hinreichend dargelegt hat. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Frey Martini Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.09.2011 - 1 AGFI 5/11 -