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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Der Geschäftswert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt. 2 Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 Abs. 1 lit. c FAO) und insoweit auch "mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts nach § 10 Nr. 2 FAO" nachgewiesen. Insoweit hat der Anwaltsgerichtshofzutreffend entschieden, dass es sich bei den zu Nr. 84 und 85 der klä-gerischen Fall-Liste aufgeführten Sachverhalten nicht um einen, sondern um zwei Fälle handelt. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (vgl. Ausgehend von diesem Maßstab hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden, dass neben den Nr. 79 und 99 auch die Nr. 36, 84 und 85 der Fall-Liste des Klägers einen entsprechenden Bezug zu dem kollektiven Arbeitsrecht aufweisen.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 124 VwGO § 3 FAO § 112c BRAO § 154 VwGO § 52 GKG
Arbeitsrecht-AnwZ(BKlägerkollektiv

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 17/12
vom 11. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 11. Juni 2012
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Geschäftswert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Mit Schreiben vom 9. September 2010 beantragte der Kläger bei der Be-
klagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 5. September 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet, dem Kläger die begehrte
 
Befugnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung.
2	Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist unbegründet; der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 Abs. 1 lit. c FAO) und insoweit auch "mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts nach § 10 Nr. 2 FAO" nachgewiesen.
3	Entsprechend	dem	Verständnis	des	Begriffs	"Fall"	im Rechtsleben und
 im täglichen Gebrauch ist darunter grundsätzlich jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. März 2006 -AnwZ(B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12, vom 20. April 2009 -AnwZ(B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 7 und vom 12. Juli 2010 -AnwZ(B) 85/09, BRAK-Mitt. 2010, 270 Rn. 3). Insoweit hat der Anwaltsgerichtshofzutreffend entschieden, dass es sich bei den zu Nr. 84 und 85 der klä-gerischen Fall-Liste aufgeführten Sachverhalten nicht um einen, sondern um zwei Fälle handelt.
4	Nach § 5 Abs. 1 lit. c Satz 2, 3 FAO gelten als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt; Beschlussverfahren sind insoweit nicht erforderlich. Hierbei dürfen nach der Senatsrechtsprechung an den Kollek-
 
tivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat; es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99, BRAK-Mitt. 2001, 87, 88). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden, dass neben den Nr. 79 und 99 auch die Nr. 36, 84 und 85 der Fall-Liste des Klägers einen entsprechenden Bezug zu dem kollektiven Arbeitsrecht aufweisen.
III.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
 
§154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, §52 Abs. 1 GKG.
Kayser
 Lohmann
Seiters
 Frey
Martini
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 31/11 -