* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. 2 Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112e BRAO § 155 VwGO § 194 BRAO
RoggenbuckVwGOAGHZulassungsverfahrenMartiniKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfq) 17/10
vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
 am 12. Mai 2011 beschlossen:
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. Februar 2011 beim Senat eingegangenen Erklärung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden.
2	Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
 
3	Die	Streitwertfestsetzung	beruht	auf	§	194	Abs.	2	BRAO.
Tolksdorf
 Roggenbuck
Stüer
 Martini
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 09.07.2010 - 1 AGH 33/10 -
Seiters