Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. 1 Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs.3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. 2 Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfq) 17/10 vom 12. Mai 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini am 12. Mai 2011 beschlossen: Das Zulassungsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Das Zulassungsverfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 112e BRAO (deklaratorisch) einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung mit der am 21. Februar 2011 beim Senat eingegangenen Erklärung zurückgenommen hat. Damit ist das Zulassungsverfahren kraft Gesetzes unmittelbar beendet worden. 2 Der Kläger hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. Tolksdorf Roggenbuck Stüer Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 09.07.2010 - 1 AGH 33/10 - Seiters