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BGH

Gericht: BGH

Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini am 23. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. 1 Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht". Im Berufungsverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Voraussetzungen des § 43c Abs.4 Satz 2 BRAO bereits dann erfüllt sein können, wenn der Fachanwalt nicht, wie § 15 Abs.3 FAO es verlangt, unaufgefordert die Erfüllung der jährlich zu leistenden Fortbildungspflicht nachweist, oder ob auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als solcher abzustellen ist. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.

Zitierte Normen: § 112e BRAO
BerufunggründenKlägerBerufungsverfahrenBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(Brfq) 16/12
vom 23. Juni 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Gestattung der Führung einer Fachanwaltsbezeichnung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
 am 23. Juni 2012 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2012 wird zugelassen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der Kläger ist Rechtsanwalt und führt die Bezeichnung "Fachanwalt für
 Arbeitsrecht". Mit Bescheid vom 14. April 2011 widerrief die beklagte Rechtsanwaltskammer die Gestattung der Führung der genannten Fachanwaltsbezeichnung, weil der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 seiner Fortbildungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid aufgehoben. Die Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag hat Erfolg. Er führt zur Zulassung der Berufung. Im Berufungsverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Voraussetzungen des § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO bereits dann erfüllt sein können, wenn der Fachanwalt nicht, wie § 15 Abs. 3 FAO es verlangt, unaufgefordert die Erfüllung der jährlich zu leistenden Fortbildungspflicht nachweist, oder ob auf die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht als solcher abzustellen ist.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrunq:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgrün-
 
 de). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Kayser
 Lohmann
Seiters
 Frey
Martini
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 20/11 -