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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 6. März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist erst mit Schriftsatz vom 25. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V. m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 6.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 124a VwGO § 112c BRAO § 57 VwGO
BerufungVwGOKlägerBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 14/16
vom 13. Mai 2016 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
ECLI:DE:BGH:2016:130516BANWZBRFG14.16.0
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwälten Dr. Kau und Dr. Wolf
 am 13. Mai 2016 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte	widerrief mit Bescheid vom 25. November 2014 die Zulas-
sung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit dem Kläger am 6. Februar 2016 zugestelltem Urteil vom 2. Februar 2016 abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 3. März 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil vom 2. Februar 2016 zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist erst mit Schriftsatz vom 25. April 2016 erfolgt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die fristgerechte Darlegung der Zulassungsgründe ist Voraussetzung für einen zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Eyermann/Happ, VwGO, 14. Aufl., § 124a Rn. 82; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 124a Rn. 48). Die Frist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 6. Februar 2016 erfolgte. Die Frist ist damit am 6. April 2016 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung, sondern nur ein am Tag des Fristablaufs eingegangener Antrag des Klägers auf Verlängerung der Begründungsfrist vor. Eine solche Verlängerung ist nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO und § 224 Abs. 2 ZPO nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2 m.w.N.).
 
3	Die Kostenentscheidung beruhtauf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Lohmann	Seiters
 Kau
Wolf
 Vorinstanz:
AGH München, Entscheidung vom 02.02.2016 - BayAGH I  17/14 -