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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 17. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines relevanten Verfahrensmangels (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Denn der Anwaltsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers in dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Selbst bei Unterstellung der vom Kläger behaupteten Verfahrensverletzungen wäre nämlich ein Beruhen des Urteils hierauf sicher auszuschließen. Anders als der Kläger wohl meint, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Annahme des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch den Anwaltsgerichtshof Rechtsfehler nicht erkennen lässt.

Zitierte Normen: § 14 BRAO Art. 103 GG § 86 VwGO § 14 BRAO § 154 VwGO
ZeitpunktBerufungVwGOBRAOAnwZAnwaltsgerichtshofKlägerZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 14/14
vom 22. April 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer
 am 22. April 2014 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 17. Januar 2014 zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechts-
anwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.
I.
2	Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
3	1. Der durch den Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines relevanten Verfahrensmangels (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.
-3-
4	a) Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geht ins Leere. Denn der Anwaltsgerichtshof hat den Vortrag des Klägers in dem in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2013 vorgelegten Schriftsatz vom 8. Dezember 2013 nicht übergangen, sondern ausweislich der Urteilsgründe zur Kenntnis genommen und gewürdigt.
5	b) Soweit der Kläger in der Sache Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wegen Nichterhebung bestimmter Beweise betreffend eine mittlerweile erfolgte Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten rügt, kann offen bleiben, ob der Zulassungsantrag den hierfür geltenden Erfordernissen genügt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 m.w.N.). Selbst bei Unterstellung der vom Kläger behaupteten Verfahrensverletzungen wäre nämlich ein Beruhen des Urteils hierauf sicher auszuschließen. Anders als der Kläger wohl meint, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungswiderrufs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren Vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; seither st. Rspr.). Die durch den Kläger behauptete Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse nach dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides am 5. Oktober 2012 ist deshalb - worauf im angefochtenen Urteil auch hingewiesen wird - rechtlich irrelevant. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Annahme des Vermögensverfalls und der Gefährdung der Interessen Rechtsuchender (§14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch den Anwaltsgerichtshof Rechtsfehler nicht erkennen lässt.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. §154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser
 König
Seiters
 Braeuer
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Celle, Entscheidung vom 17.01.2014 - AGH 24/12 (II 15/12a) -