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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen das Urteil des 1. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. Der von der Klägerin als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzu- Ob die Eingabe der - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägerin nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 154 VwGO
Berufung1213SchäferKlägerinZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 12/15
vom 26. Mai 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 26. Mai 2015
beschlossen:
Der Rechtsbehelf der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Januar 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 8. September 2014 die Zulas-
sung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wurde der Klägerin am 13. Februar 2015 zugestellt. Die Klägerin hat gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 12. März 2015 "Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.
Der von der Klägerin als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzu-
2
lässig.
 
3	Eine	Berufung	ist	mangels	Zulassung	nicht statthaft (§112e Satz 1
 BRAO). Ob die Eingabe der - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägerin nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20/98, NVwZ 1999, 641, 642; vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 11; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 13. April 2015 ab.
4	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Kayser	Lohmann	Seiters
 Quaas
Schäfer
 Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 12.01.2015 -1 AGH 12/14 -