* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. 1 Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2012 hat die Beklage die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ferner deshalb widerrufen, weil dieser nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhielt, und die sofortige Vollziehung jenes Bescheids angeordnet. Eine dem Kläger auf Antrag der Beklagten nach § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten bis zu dem 29. 2012, 247 Rn. 5 ff.) Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. Diese beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO zwei Monate und begann jedenfalls nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen.

Zitierte Normen: § 244 ZPO § 112e BRAO § 154 VwGO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(Brfq) 12/12
vom 31. Januar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
 am 31. Januar 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 20. Januar 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Mai 2011 die Zulassung des Klä-
gers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 31. Januar 2012 zugestellt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 28. Februar 2012 beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
 
2	Mit	einem weiteren, dem Kläger bereits am 10. Februar 2012 zugestell-
ten und seit dem 13. März 2012 bestandskräftigen Bescheid vom 8. Februar 2012 hat die Beklage die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft ferner deshalb widerrufen, weil dieser nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhielt, und die sofortige Vollziehung jenes Bescheids angeordnet. Eine dem Kläger auf Antrag der Beklagten nach § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten bis zu dem 29. Juni 2012 ist fruchtlos verstrichen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist auch danach nicht eingegangen.
3	Der	wirksam vom Kläger selbst eingelegte (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, BRAK-Mitt. 2012, 247 Rn. 5 ff.) Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Diese beträgt nach §112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und begann jedenfalls nach dem fruchtlosen Verstreichen der Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 249 Abs. 1 ZPO zu laufen. Hierauf ist der Kläger mit am 6. Juli 2012 zugestellter Verfügung vom 4. Juli 2012 hingewiesen worden. Danach ist die Begründungsfrist spätestens am 6. September 2012 abgelaufen.
 
4	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Kayser
 Lohmann
Seiters
 Wüllrich
Stüer
 Vorinstanz:
AGH Dresden, Entscheidung vom 20.01.2012 - AGH 10/11 (II) -