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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und der Anwaltsgerichtshof ist nicht von einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs abgewichen.

Zitierte Normen: § 112e BRAO § 154 VwGO
Anwaltsgerichtshofs12RechtsanwaltschaftZulassungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(Brfq) 11/13
vom 12. August 2013 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
 am 12. August 2013 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Januar 2013 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Kläger	ist	seit	1971	im	Bezirk	der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft
 zugelassen. Mit Bescheid vom 12. März 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom 26. April 2012 zurückgewiesen. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
 
II.
2	Der Antrag, in welchem der Kläger sich auf die Zulassungsgründe nach
§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 VwGO beruft, bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu wecken. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf, und der Anwaltsgerichtshof ist nicht von einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs abgewichen.
 
3	Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Kayser	Lohmann	Seiters
 Quaas
Braeuer
 Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 14.01.2013 - AGH 13/12 (I) -