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BGH

Gericht: BGH

Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof durch Beschluß vom 11. Im Verfahren nach § 223 BRAO ist eine sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Die Zulassung ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs auszusprechen. Sie kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Anwaltsgerichtshof sich - wie hier - in seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt hat (vgl.

24RechtsmittelBeschwerdeverfahrenBeschlußBeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. Juli 1998
In dem Verfahren
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
wegen Fachanwaltsbezeichnung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 6. Juli 1998 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Müller und Dr. Wüllrich beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Oktober 1997 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
 Mit Bescheid vom 24. März 1997 hatte die Antragsgegnerin den Antrag des Rechtsanwalts abgelehnt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof durch Beschluß vom 11. Oktober 1997, dem Antragsteller zugestellt am 15. November 1997, zurückgewiesen.
Mit seiner am 13. Dezember 1997 eingegangenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die "Nichtzulassung der Revision".
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Im Verfahren nach § 223 BRAO ist eine sofortige Beschwerde nur dann statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen hat. Die Zulassung ist als Ausnahme von der grundsätzlichen Unanfechtbarkeit im Beschluß des Anwaltsgerichtshofs auszusprechen. Dies ist hier nicht erfolgt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Anwaltsgerichtshof sich - wie hier - in seiner Entscheidung mit der Frage der Zulassung überhaupt nicht befaßt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 18/90 = BRAK Mitt. 1990, 172, 173 und vom 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97).
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen.
Geiß
 Fischer
Terno
 Otten
Salditt
 Müller
Wüllrich