* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Januar 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner mit Recht die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls widerrufen hat. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Die sich hieraus ergebende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der in dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs enthaltenen Aufstellung, daß eine Reihe weiterer Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller Vorlagen. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug und schließt sich ihnen an. Mai 1997 ergibt sich in Richtung auf eine schon erfolgte Regulierung der Verbindlichkeiten des Antragstellers nichts.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 102 KO
RechtsanwaltschaftAnwZAnwaltsgerichtshofBeschlußZulassung

Volltext der Entscheidung

22
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 9/97
vom 26. Mai 1997
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Manfred 5traß<
(früher H|^|),
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die LandesJustizverwaltung Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in K| ■Platz	K|
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 30. Oktober 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
3
ZI
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Durch Verfügung vom 26. Januar 1995 hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls des Antragstellers widerrufen. Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluß vom 8. Dezember 1995	-	AnwZ	(B)	45/95 - aufgehoben. Der
 Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Der Senat tritt dem Anwaltsgerichtshof darin bei, daß der Antragsgegner mit Recht die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls widerrufen hat.
4
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 102 Abs. 2 KO, 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstrek-kungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluß vom 25. März 1991	-	AnwZ	(B)	80/90	- NJW 1991,	2083
m.w.N.). Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, war diese Situation beim Antragsteller zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts gegeben.
Der Antragsteller war wegen dreier Haftanordnungen zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Altenkirchen eingetragen. Die sich hieraus ergebende Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Im Gegenteil ergibt sich aus der in dem angefochtenen Beschluß des Anwaltsgerichtshofs enthaltenen Aufstellung, daß eine Reihe weiterer Vollstreckungstitel gegen den Antragsteller Vorlagen.
5
J2Z
Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Erwägungen des Anwaltsgerichtshofs Bezug und schließt sich ihnen an.
Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75,	356, 357;	84,	149,	150).	Das	kann hier indessen
 nicht festgestellt werden. Die erwähnten Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind nach wie vor vorhanden, in einem Verfahren mit der Maßgabe, daß der Antragsteller am 29. Mai 1995 die eidesstattliche Versicherung geleistet hat. Eine vollständige Übersicht über bestehende Verbindlichkeiten und laufende Einkünfte bzw. ihm zur Schuldtilgung zur Verfügung stehendes Vermögen hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Auch aus dem Schriftsatz vom 14. Mai 1997 ergibt
 sich in Richtung auf eine schon erfolgte Regulierung der Verbindlichkeiten des Antragstellers nichts.
Fischer
 Streck
Otten
 Deppert
Hase
 Kieserling
Christian