* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von verschiedenen Zahlungstiteln, die gegen den Antragsteller ergangen waren, hat er am 14. Weder den Abschluß einer neuen Versicherung noch die Zahlung von Prämien hat der Antragsteller nachgewiesen. Auf die deswegen ergangene Androhung des Widerrufs der Zulassung hat der Antragsteller nicht reagiert. April 1995 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 10 BRAO widerrufen. Die ihm erteilte Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 27 BRAO war bis zu dem 31. Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bejaht. Da der Antragsteller, gegen den verschiedene Vollstreckungstitel ergangen und ergebnislose Vollstreckungsversuche unternommen worden sind, im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wird der - von ihm auch nicht in Abrede gestellte - Vermögensverfall vermutet. Der Anwaltsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller, wenn er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen bliebe, neben seiner Beratertätigkeit als Rechtsanwalt tätig werden und dann über Gelder von Mandanten in einer deren Interessen verletzenden Weise verfügen könnte. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Antragsteller nach der wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses keine neue Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

Zitierte Normen: § 27 BRAO
17RechtsanwaltschaftAntragsgegnerAnwaltsgerichtshofBRAOKanzlei

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 9/96
vom 17. Juni 1996 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfgang T
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, HdB^traße^B,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Prof. Dr. Salditt und Dr. Schott
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine in Gütersloh betriebene Kanzlei hat er auf gegeben, nachdem er - zunächst befristet bis zu dem 31. Dezem ber 1993 - für den Landkreis Zerbst eine Beratertätigkeit aufgenommen hatte. Für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1993 ist er antragsgemäß nach § 29 BRAO von der Verpflichtung
3
zur Unterhaltung einer Kanzlei befreit worden. Nach seinen Angaben hat er die Beratertätigkeit über den 31. Dezember 1993 hinaus fortgesetzt (zuletzt aufgrund eines bis zu dem 31. Dezember 1995 befristeten Vertrages), aber keinen weiteren Befreiungsantrag gestellt.
Nach Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund von verschiedenen Zahlungstiteln, die gegen den Antragsteller ergangen waren, hat er am 14. August 1995 die eidesstattliche Versicherung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse abgegeben. Seit dem 17. August 1995 ist er im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Die frühere Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers hat wegen Nichtzahlung von Beiträgen das Versicherungsverhältnis im Jahre 1994 wirksam gekündigt. Weder den Abschluß einer neuen Versicherung noch die Zahlung von Prämien hat der Antragsteller nachgewiesen. Auf die deswegen ergangene Androhung des Widerrufs der Zulassung hat der Antragsteller nicht reagiert.
Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom 26. April 1995 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 10 BRAO widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
4
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3f Abs. 4), hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1.	Der Antragsteller unterhält keine Kanzlei. Die ihm erteilte Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 27 BRAO war bis zu dem 31. Dezember 1993 befristet. Der Antragsgegner hat, da der Antragsteller weder seinen Kanzleibetrieb wieder aufgenommen noch einen Antrag auf Verlängerung der Befreiung von der Kanzleipflicht gestellt hat, ermessensfehlerfrei von der Widerrufsmöglichkeit nach §§ 14 Abs. 2
Nr. 6, 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO Gebrauch gemacht.
2.	Der Anwaltsgerichtshof hat auch zutreffend die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO bejaht. Da der Antragsteller, gegen den verschiedene Vollstreckungstitel ergangen und ergebnislose Vollstreckungsversuche unternommen worden sind, im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, wird der - von ihm auch nicht in Abrede gestellte - Vermögensverfall vermutet.
Durch den Vermögensverfall sind auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Der Anwaltsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller, wenn er zur Rechtsanwaltschaft zugelassen bliebe, neben seiner Beratertätigkeit als Rechtsanwalt tätig werden und dann über Gelder von Mandanten in einer deren Interessen verletzenden Weise verfügen könnte. Hinzu kommt, daß nach dem vom Antragsteller vorgelegten Verlängerungsvertrag mit dem Landkreis Zerbst die Beratertätigkeit mit dem 31. Dezember 1995
5
beendet ist, der Antragsteller - mangels anderer Darlegung - jetzt also erst recht Anlaß hat, wieder auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt zurückzugreifen.
3.	Auch der Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 2 Nr. 10 BRAO liegt vor. Es ist nämlich davon auszugehen, daß der Antragsteller nach der wirksamen Kündigung des Versicherungsverhältnisses keine neue Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Trotz Aufforderung hat er einen entsprechenden Nachweis nicht geführt. Eine Anzeige eines Versicherungsunternehmens, wie sie nach § 51 Abs. 6 BRAO zu vereinbaren ist, ist beim Antragsgegner nicht eingegangen.
Jähnke	van	Gelder	Basdorf	Streck
 Weise
Salditt
 Schott