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BGH

Gericht: BGH

Juni 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich Fl Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Müller am 19. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des II.

19BeschwerdeverfahrenAnwZRechtsanwaltsJähnke

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 9/95
vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Ulrich Fl
(straß
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 die Rechtsanwalts kämme r F\ F^BM vertreten durch
;traße >r äs identen,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Führens der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Müller
 am 19. Juni 1995
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1994 zurückgenommen hat.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Jähnke y	Kutzer	Groß	van	Gelder
 Kieserling
v. Hase
 Müller