Juni 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich Fl Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Müller am 19. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des II.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/95 vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Ulrich Fl (straß Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen die Rechtsanwalts kämme r F\ F^BM vertreten durch ;traße >r äs identen, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Führens der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Müller am 19. Juni 1995 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten, nachdem er seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. November 1994 zurückgenommen hat. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt. Jähnke y Kutzer Groß van Gelder Kieserling v. Hase Müller