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BGH

Gericht: BGH

gegen die Senatsverwaltun Straße für Justiz Berlin, Bi Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Schon seit dem Jahre 1965 war der Antragsteller als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicher- Der Antragsteller hat in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt erneut, die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend bejaht und hat dies auch entgegen der Ansicht des Antragstellers ausreichend begründet. Da der Antragsteller es verstanden hat, auch das Vertrauen kirchlicher Stellen zu gewinnen, wurden von dieser Seite viele Hilfesuchenden an ihn verwiesen, die mit der Obrigkeit in Konflikt geraten waren. Auch seine Stellung in der Kirche hat der Antragsteller dazu benutzt, alles was er über die internen Vorgänge und Überlegungen kirchlicher Kreise erfahren konnte, an das Ministerium für Staatssicherheit zu verraten. Daß der Antragsteller aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vielen Menschen auch objektiv geholfen hat, vermag sein Gesamtverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen. Der Antragsteller ist durch seine tiefe Verstrickung in die Machenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit derart schwer belastet, daß es nicht zu vertreten wäre, wenn er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf seiner Zulassung ungehindert seiner Anwaltstätigkeit nachgehen könnte. Den schwerwiegenden Folgen dieser Erschütterungen ist durch andere Maßnahmen als die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung nicht zu begegnen.

Zitierte Normen: § 16 BRAO
Ministerium21InteresseVertrauenStaatssicherheitsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V -i ö '
AnwZ (B) 9/94	BESCHLUSS
vom 21. April 1994 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfgang
 Bl
Antragstellers
 und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 die Senatsverwaltun Straße
 für Justiz Berlin, Bi
 Antragsgegnerin
und Beschwerdegegnerin
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Anwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 21. April 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise,
 Dr. Salditt und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde am 15. August 1973 als Mitglied in das Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Rostock aufgenommen. Seit dem 1. Januar 1978 war er als Einzelanwalt zugelassen. Schon seit dem Jahre 1965 war der Antragsteller als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit tätig. Er hielt diese Tätigkeit bis Oktober 1989 bei.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicher-
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heit widerrufen und die sofortige Vollziehung dieses Bescheides angeordnet. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Außerdem hat er einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben. Der Antragsteller hat in der Hauptsache sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt erneut, die aufschiebende Wirkung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.
II.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 42 Abs. 5 Satz 2, § 16 Abs. 6 BRAO zulässig. Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO kann die Landesjustizver-waltung im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnen. Die Antragsgegnerin hat das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zutreffend bejaht und hat dies auch entgegen der Ansicht des Antragstellers ausreichend begründet.
1. Der Antragsteller hat über Jahre hinweg das Vertrauen, das seine Mandanten in ihn gesetzt haben, in schwerer Weise verletzt. Alles, was seine Mandanten ihm im vertraulichen Gespräch eröffnet haben, hat er umgehend mi-
nutiös an das Ministerium für Staatssicherheit berichtet.
An manchen Tagen hat er mehr als zehn solcher Berichte diktiert. In einigen Fällen hat er die Beratung seiner Mandanten mit dem Ministerium für Staatssicherheit abgestimmt und die Ratsuchenden damit ohne ihr Wissen in die vom Ministerium für Staatssicherheit gewünschte Richtung gelenkt. Der Mandantenkreis des Antragstellers war äußerst sensibel. Zu ihm gehörten viele Bürgerrechtler, Ausreisewillige und Wehrdienstverweigerer. Da der Antragsteller es verstanden hat, auch das Vertrauen kirchlicher Stellen zu gewinnen, wurden von dieser Seite viele Hilfesuchenden an ihn verwiesen, die mit der Obrigkeit in Konflikt geraten waren. Auch seine Stellung in der Kirche hat der Antragsteller dazu benutzt, alles was er über die internen Vorgänge und Überlegungen kirchlicher Kreise erfahren konnte, an das Ministerium für Staatssicherheit zu verraten. Wie die zahlreichen Führungsberichte zeigen, war seine Arbeit für das Ministerium für Staatssicherheit von unschätzbarem Wert. Daß der Antragsteller aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vielen Menschen auch objektiv geholfen hat, vermag sein Gesamtverhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.
2. Eine vorläufige Würdigung des Verhaltens des Antragstellers führt zu dem Ergebnis, daß die WiderrufsVerfügung der Antragsgegnerin wahrscheinlich Bestand haben wird. Der Senat hat in seinem - dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bekannten - Beschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 - dargelegt, daß die seinerzeit in gleicher Weise wie im vorliegenden Verfahren gegen die Zulässigkeit des Widerrufs erhobenen allgemeinen rechtlichen
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Einwände nicht durchgreifen. Bei dieser Sachlage spricht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine sofortige Vollziehung. Der Antragsteller hat durch die fortgesetzte Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht und die nachhaltige Bespitzelung seiner Umgebung das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft schwer erschüttert. Das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341).
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung setzt ebenso wie die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots in der Regel voraus, daß eine solche Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist (vgl. BVerfG NJW 1977, 892; NJW 1978, 1479). Diese Voraussetzung ist indessen ebenfalls erfüllt. Schon die absehbare besondere Schwere der Pflichtverletzung des Antragstellers indiziert eine Gefahr für die Rechtspflege (vgl. BVerfG NJW 1977, 892, 894). Der Antragsteller ist durch seine tiefe Verstrickung in die Machenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit derart schwer belastet, daß es nicht zu vertreten wäre, wenn er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerruf seiner Zulassung ungehindert seiner Anwaltstätigkeit nachgehen könnte. Dies würde in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und in ihr den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Anwälte nicht ernst genommen werde. Das große Aufsehen, welches der vorliegende Fall verursacht hat, hat eine erhebliche Gefährdung der
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Vertrauensgrundlage der Anwaltschaft in den neuen Bundesländern bewirkt. Den schwerwiegenden Folgen dieser Erschütterungen ist durch andere Maßnahmen als die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung nicht zu begegnen. Das grundgesetzlich geschützte Interesse des Antragstellers an der ungehinderten Ausübung seines Berufes muß deshalb hinter dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung des Anwaltsstandes zurücktreten.
Jähnke	Ulsamer	Groß	Schmitz
 Weise	Salditt	Paepcke