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BGH

Gericht: BGH

Schon seit dem Jahre 1965 war der Antragsteller unter den Decknamen "Torsten" und "Dr. Ralf Schirmer" als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Tätigkeit für das MfS widerrufen. Grundlage des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Widerrufs ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat" (zur Entstehungsgeschichte vgl. Ein Widerruf der Zulassung nach § 1 Abs. 1 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um einen Widerruf zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. aa) Vom Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit bis zu dem Zusammenbruch des SED-Regimes hat der Antragsteller 16 Jahre lang das Vertrauen, das seine Mandanten in ihn gesetzt haben, in schwerer Weise verletzt. Bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR füllen die vom Antragsteller oder seinen Führungsoffizieren gefertigten Berichte 21 Bände mit 5.937 Blatt. Wie bedenkenlos der Antragsteller seine Mandanten verraten hat, läßt sich mit folgenden Beispielen belegen: Im Bericht Nr. 5 vom 1. Oktober 1986 berichtet der Antragsteller über ein Mandantengespräch, in dem der Mandant ihm anvertraut hat, mit welcher - falschen - Darstellung er versuchen will, seine Ausreise in die Bundesrepublik zu erreichen. Der Antragsteller trug jedoch alles, was er in vertraulichen Gesprächen erfahren konnte, an das MfS weiter und ermöglichte diesem eine nahezu perfekte Kontrolle über diese ihm ablehnend gegenüberstehenden Bevölkerungsgruppen. Im Fall der Bürgerrechtler Krawczyk und Klier hat der Antragsteller beispielsweise mit dem MfS abgesprochen, wie diese durch Steuerstrafverfahren und Ordnungsstrafverfügungen unter Druck gesetzt und zur Aufgabe ihres Kurses bewegt werden können (Bericht Nr. 1 vom 24. August 1987 (Anl. 21 zu dem Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 19. Die zahlreichen Führungsberichte zeigen, von welch unschätzbarem Wert die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS war. bb) Das Verhalten des Antragstellers ist als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zu werten. Wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen benutzt wurden, hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen (vgl. Durch die Weitergabe der ihm von seinen Mandanten anvertrauten Informationen hat der Antragsteller auch in schwerer Weise gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Der Bruch des Vertrauens, das die Mandanten dem Antragsteller entgegengebracht haben, wiegt schwer. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Auch der Umstand, daß der Antragsteller aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit dem MfS vielen Menschen objektiv geholfen hat, kann sein Gesamtverhalten nicht entschuldigen. Es ist sicher richtig, daß der Antragsteller dank seiner hervorragenden Beziehungen zu dem MfS vielen Ausreisewilligen oder Wehrdienstverweigerern, die sich an ihn gewandt haben, hat helfen können. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Tätigkeit des Antragsteller in erster Linie der Unter- Außerdem wiegen der ständige schwere Bruch des Vertrauens, das die Menschen ihm entgegengebracht haben, und die Gefährdung der von seinen Denunziationen Betroffenen derart schwer, daß sie durch einzelne Hilfeleistungen nicht aufgewogen werden können. Der Antragsteller hat in hunderten von Fällen ohne Not über geplante Ausreiseversuche, Wehrdienstverweigerungen oder sonstige Vorgänge aus dem Privatbereich der Betroffenen an das MfS berichtet. Das wird nicht dadurch aufgewogen, daß das MfS als Gegenleistung für diesen ständigen Informationsfluß in einigen Fällen einer Bitte des Antragstellers um schonende Behandlung seiner Mandanten entsprochen hat. Durch Einsichtnahme in die Auszüge aus den Akten der Gauck-Behörde hat der Senat sich ein umfassendes Bild über die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS verschafft. Das Vorbringen des Antragstellers über die Fälle, in denen er einzelnen Mandanten hat helfen können, unterstellt der Senat als richtig. Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf den Fall des § 1 Abs. 1 RNPG zu übertragen. Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen. Der Antragsteller hat, wie oben im einzelnen dargelegt, in besonders schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und auch seine sonstige Umgebung bespitzelt. Der Antragsteller ist durch seine tiefe Verstrickung in die Machenschaften des MfS derart schwer belastet, daß er derzeit als Anwalt nicht tragbar ist. Zwar kann ein das Unwürdigkeitsmerkmal des § 1 Abs. 1 RNPG ausfüllendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht.

Zitierte Normen: Art. 12 GG § 42 BRAO Art. 12 GG
TätigkeitMandantBerichtDDRGrundsatzMfS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/94	BESCHLUSS
vom 11. Juli 1994
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolfgang S HflHHIIIIBtraßeS, Bi
 Antragstellers
und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
 die Senatsverwaltung für Justiz Berlin, Straße HHHP,
Antragsgegnerin
 und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 31. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
I.
Der im Jahre 1944 geborene Antragsteller wurde am 15. August 1973 als Mitglied in das Kollegium der Rechtsanwälte des Bezirks Rostock auf genommen. Seit dem 1. Januar 1978 war er als Einzelanwalt zugelassen. Schon seit dem Jahre 1965 war der Antragsteller unter den Decknamen "Torsten" und "Dr. Ralf Schirmer" als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) tätig. Er behielt diese Tätigkeit bis Oktober 1989 bei.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1993 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner Tätigkeit für das MfS widerrufen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3/ Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
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Grundlage des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Widerrufs ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386). Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes können vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden, "wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990, eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat" (zur Entstehungsgeschichte vgl. Quaas MDR 1992, 1099).
1. Die vom Antragsteller gegen die Gültigkeit des Gesetzes vorgebrachten Bedenken sind nicht begründet.
a)	Der Einigungsvertrag steht dem Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen nicht entgegen. Nach seinem Art. 45 Abs. 2 bleibt der Einigungsvertrag nach dem Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht. Damit ist - wie auch in der amtlichen Begründung ausdrücklich betont wird (BT-Drucks. 11/7760 S. 377) - klargestellt, daß der Einigungsvertrag als Bundesrecht durch den Bundesgesetzgeber geändert werden kann (vgl. auch Fastenrath DtZ 1991, 429, 430).
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b)	Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 RNPG verstößt auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Das hat der Senat in der Entscheidung vom 21. Februar 1994 (AnwZ (B) 59/93, AnwBl 1994, 293) im einzelnen dargelegt. Darauf wird Bezug genommen.
c)	Das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen ist auch mit Art. 12 GG vereinbar. Auch insoweit wird auf den Beschluß vom 21. Februar 1994 Bezug genommen.
2. Ein Widerruf der Zulassung nach § 1 Abs. 1 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um einen Widerruf zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19,
1 ff; 31, 337, 338). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (BGHZ 53, 95, 101; vgl. auch Anders, Gesetz zu Art. 131 GG 4. Aufl. § 3 Anm. 4 a) .
a) Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
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aa) Vom Beginn seiner anwaltlichen Tätigkeit bis zu dem Zusammenbruch des SED-Regimes hat der Antragsteller 16 Jahre lang das Vertrauen, das seine Mandanten in ihn gesetzt haben, in schwerer Weise verletzt. Alles, was seine Mandanten ihm im vertraulichen Gespräch eröffnet haben, hat er umgehend minutiös an das MfS berichtet. An manchen Tagen hat er mehr als zehn solcher Berichte diktiert. Bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR füllen die vom Antragsteller oder seinen Führungsoffizieren gefertigten Berichte 21 Bände mit 5.937 Blatt. Wie bedenkenlos der Antragsteller seine Mandanten verraten hat, läßt sich mit folgenden Beispielen belegen: Im Bericht Nr. 5 vom 1. Oktober 1986 berichtet der Antragsteller über ein Mandantengespräch, in dem der Mandant ihm anvertraut hat, mit welcher - falschen - Darstellung er versuchen will, seine Ausreise in die Bundesrepublik zu erreichen. In ähnlicher Weise offenbart der Bericht Nr. 2 vom 16. Dezember 1987, wie Mandanten, die die Botschaft der Bundesrepublik in Prag aufge-sucht haben, sich in einem von ihnen befürchteten Strafverfahren durch vorher abgesprochene Falschaussagen verteidigen wollen. Im Bericht Nr. 7 vom 8. September 1986 wird mitgeteilt, daß eine bestimmte namentlich genannte Person eine Prag-Reise plant. Am 7. November 1986 (Bericht Nr. 9) teilt der Antragsteller mit, ein Mandant habe ihm berichtet, er veräußere Sachen, die ihm aus der Bundesrepublik geschickt würden; er sei aber so vorsichtig, daß man seine Täterschaft hinsichtlich eines Zollvergehens ihm nicht nachweisen könne. Im August 1987 (Bericht Nr. 3 vom 21. August 1987) vertraute ein Untersuchungsgefangener dem Antragsteller zwei Briefe an, die er im Falle seiner Verhaf-
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tung an die UNO und an amnesty international hatte schicken wollen. Der Antragsteller versprach ihm, die Briefe für ihn zu verwahren. Statt dessen fügte er sie jedoch als Anlage seinem Bericht an das MfS bei.
Diese wenigen Beispiele zeigen einerseits, wie bedenkenlos der Antragsteller seine Mandanten verraten hat. Sie belegen aber auch, welchen Gefahren er seine Mandanten aus-gesetzt hat. Denn es liegt auf der Hand, daß diese Mitteilungen geeignet waren, erhebliche Nachteile für die Betroffenen auszulösen. Zu den Mandanten des Antragstellers gehörten viele Bürgerrechtler, Ausreisewillige und Wehrdienstverweigerer. Da der Antragsteller es verstanden hatte, auch das Vertrauen kirchlicher Stellen zu gewinnen, wurden von dieser Seite viele Hilfesuchende an ihn verwiesen, die mit der Obrigkeit in Konflikt geraten waren. Sie wandten sich vertrauensvoll an den Antragsteller und erhofften von ihm Beistand gegenüber dem Staat. Der Antragsteller trug jedoch alles, was er in vertraulichen Gesprächen erfahren konnte, an das MfS weiter und ermöglichte diesem eine nahezu perfekte Kontrolle über diese ihm ablehnend gegenüberstehenden Bevölkerungsgruppen. So hat der Antragsteller beispielsweise im Bericht Nr. 14 vom 7. November 1986 über insgesamt 17 Parteien berichtet, die ihn in der Zeit vom 27. Oktober bis 5. November 1986 in seiner Sprechstunde wegen einer beabsichtigten Übersiedlung in die Bundesrepublik oder einer geplanten Wehrdienstverweigerung um Rat gefragt haben. Am 3. April 1987 suchten 23 Personen die Sprechstunde des Antragstellers auf (Bericht Nr. 5 v. 4. April 1987) . Überwiegend meldeten sich potentielle Wehrdienstverweigerer, die sich auf Anraten der Kirche an ihn
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gewandt hatten. In den meisten Fällen war den staatlichen Behörden von der geplanten Wehrdienstverweigerung noch nichts bekannt. Oft versuchte der Antragsteller, Mandanten in die vom MfS gewünschte Richtung zu lenken. Im Fall der Bürgerrechtler Krawczyk und Klier hat der Antragsteller beispielsweise mit dem MfS abgesprochen, wie diese durch Steuerstrafverfahren und Ordnungsstrafverfügungen unter Druck gesetzt und zur Aufgabe ihres Kurses bewegt werden können (Bericht Nr. 1 vom 24. November 1987). Im Jahre 1988 wollte der Antragsteller im Auftrag des MfS die Bürgerrechtlerin Bohley dazu überreden, nach einem England-Aufenthalt nicht wieder in die DDR zurückzukehren (vgl. Bericht vom 21. Juni 1988).
Ein weiteres Tätigkeitsfeld des Antragstellers war die Ausspähung der Evangelischen Kirche. Hier hat er es verstanden, das Vertrauen hoher kirchlicher Kreise zu gewinnen, und hat alles, was er über die dort angestellten internen Überlegungen und Pläne erfahren konnte, an das MfS berichtet. In welcher Weise der Antragsteller bewußt im kirchlichen Bereich eingesetzt worden ist, zeigt ein Bericht vom 5. August 1987 (Anl. 21 zu dem Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR vom 19. November 1992) über eine interne Besprechung im MfS über den weiteren Einsatz des Antragstellers. Darin wird festgelegt, welche Positionen der Antragsteller in den nächsten Jahren in kirchlichen Gremien anstreben soll (März 1988 oder 1991: Wahl in die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs; November 1989: Wahl als Synodaler für die
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Synode des Bundes der Evangelischen Kirchen in der DDR;
1. Quartal 1990: Wahl als synodales Mitglied in die Konferenz der Kirchenleitungen des Bundes der Evangelischen Kirchen) .
Die zahlreichen Führungsberichte zeigen, von welch unschätzbarem Wert die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS war. So heißt es beispielsweise in dem bereits erwähnten Bericht vom 5. August 1987: "Der IMB "Torsten" hat zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt einen operativen Entwicklungsstand erreicht, der charakterisiert ist durch
-	vertrauliche Beziehungen zu Organisatoren/Inspiratoren der politischen Untergrundtätigkeit im Verantwortungsbereich und vor allem in der Hauptstadt der DDR, Berlin,
-	den ständigen Ausbau vertraulicher Beziehungen zu kirchenleitenden Personen verschiedener Landeskirchen, für die er eine anerkannte Beraterrolle spielt bzw. wahrnimmt,
-	das zunehmende Interesse operativ-bedeutsamer Personenkreise aus der BRD an seiner Person (Journalisten, Grüne, SPD-Politiker, Einzelpersönlichkeiten).
Davon ausgehend konnten durch den IMB "Torsten" umfangreiche operativ bedeutsame Erkenntnisse territorialer und zentraler Bedeutung erarbeitet werden." In einer Einschätzung seines Führungsoffiziers vom 31. August 1988 (Anl. 41 zu dem Bericht vom 19. November 1992) heißt es: "1988 wurden bisher 63 Treffs mit dem IMB durchgeführt. Bedingt durch sein breites Einsatzspektrum der Bearbeitung von Organisatoren/Inspiratoren politischer Untergrundtätigkeit, der Kontrolle und Einflußnahme auf kirchenleitende Amtsträger und Gremien sowie bei der Kontrolle von Übersiedlungsersu-
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chenden wurden umfangreiche operativ bedeutsame Informationen erarbeitet. Damit trug der IM wesentlich zur Beherrschung der politisch-operativen Lage bei und erarbeitete Voraussetzungen, die ein offensives Vorgehen gegen feindliche Kräfte ermöglichten." Die Wertschätzung des Antragstellers drückte sich auch in mehreren Geldzuwendungen und der Verleihung verschiedener Verdienstmedaillen aus.
bb) Das Verhalten des Antragstellers ist als Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit zu werten. Wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zu dem Nachteil der denunzierten Personen benutzt wurden, hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen (vgl. Senatsbeschl. v. 14. März 1992 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730).
Durch die Weitergabe der ihm von seinen Mandanten anvertrauten Informationen hat der Antragsteller auch in schwerer Weise gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen. Der Bruch des Vertrauens, das die Mandanten dem Antragsteller entgegengebracht haben, wiegt schwer. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Dies zeigt sich in der Rechtsordnung der Bundesrepublik darin, daß die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB
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unter Strafe gestellt ist. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 StGB/DDR). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt.
Der Antragsteller hat auch schuldhaft gehandelt. Er hat sich bewußt über das für ihn geltende Berufsrecht hinweggesetzt und sich in ein Überwachungs- und Bespitzelungssystem eingegliedert, das auf Vertrauensbruch und Schädigung der ratsuchenden Bürger angelegt war. Daß in der Rechtswirklichkeit der DDR Verstöße gegen die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die "im Interesse der Staatssicherheit" begangen wurden, nicht geahndet worden sind, vermag den Antragsteller nicht zu entschuldigen. Auch der Umstand, daß der Antragsteller aufgrund seiner engen Zusammenarbeit mit dem MfS vielen Menschen objektiv geholfen hat, kann sein Gesamtverhalten nicht entschuldigen. Es ist sicher richtig, daß der Antragsteller dank seiner hervorragenden Beziehungen zu dem MfS vielen Ausreisewilligen oder Wehrdienstverweigerern, die sich an ihn gewandt haben, hat helfen können. Das vermag aber nichts daran zu ändern, daß die Tätigkeit des Antragsteller in erster Linie der Unter-
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Stützung des Unrechtssystems der DDR gedient hat. Außerdem wiegen der ständige schwere Bruch des Vertrauens, das die Menschen ihm entgegengebracht haben, und die Gefährdung der von seinen Denunziationen Betroffenen derart schwer, daß sie durch einzelne Hilfeleistungen nicht aufgewogen werden können. Der Antragsteller hat in hunderten von Fällen ohne Not über geplante Ausreiseversuche, Wehrdienstverweigerungen oder sonstige Vorgänge aus dem Privatbereich der Betroffenen an das MfS berichtet. Das wird nicht dadurch aufgewogen, daß das MfS als Gegenleistung für diesen ständigen Informationsfluß in einigen Fällen einer Bitte des Antragstellers um schonende Behandlung seiner Mandanten entsprochen hat.
Einer - vom Antragsteller wiederholt angeregten - Beweisaufnahme über seine Tätigkeit bedurfte es nicht. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Grundsatz der Amtsprüfung. Das Gericht hat von Amts wegen die geeignet erscheindenden Beweise zu erheben (§ 42 Abs. 6 BRAO, § 12 FGG). An Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten ist der Senat nicht gebunden; er hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu befinden (BGH, Beschl. v. 23. März 1987 - AnwZ (B) 66/86). Durch Einsichtnahme in die Auszüge aus den Akten der Gauck-Behörde hat der Senat sich ein umfassendes Bild über die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS verschafft. Die Richtigkeit der vorliegenden Aktenauszüge bestreitet der Antragsteller nicht. Das Vorbringen des Antragstellers über die Fälle, in denen er einzelnen Mandanten hat helfen können, unterstellt der Senat als richtig. Eine weitere Sachaufklärung ist für die Entscheidungsfindung nicht erforderlich.
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4?
b) Der Antragsteller ist derzeit unwürdig, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Mit dem Merkmal der Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 RNPG auf einen Rücknahmegrund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO), der ein Fehlverhalten von besonderem Gewicht voraussetzt. Der Senat trägt keine Bedenken, die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze auf den Fall des § 1 Abs. 1 RNPG zu übertragen. Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar ist (vgl. Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdnr. 36 und die dortigen Rechtsprechungsnachweise). Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen.
Der Antragsteller hat, wie oben im einzelnen dargelegt, in besonders schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und auch seine sonstige Umgebung bespitzelt. Damit ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft schwer erschüttert. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341). Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordert im vorliegenden Fall eine Entfernung des Antragstellers aus der Anwaltschaft. Der Antragsteller ist durch seine tiefe Verstrickung in die Machenschaften des MfS derart schwer belastet, daß er derzeit als Anwalt nicht tragbar ist. Wenn der Antragsteller weiterhin als Anwalt
 tätig wäre, würde dies in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und in ihr den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Anwälte nicht ernst genommen werde.
Zwar kann ein das Unwürdigkeitsmerkmal des § 1 Abs. 1 RNPG ausfüllendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dafür ist die seit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes im Jahre 1989 verflossene Zeit jedoch noch viel zu kurz.
Jähnke	RiBGH	Dr.	Ulsamer	ist	Groß	Schmitz
 infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
Jähnke
 Weise
Salditt
 Christian