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BGH

Gericht: BGH

September 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Im übrigen liegt er vor, falls der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083), insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (Senatsbeschluß vom 27. Offen waren zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber jedenfalls noch sechs Verbindlichkeiten (Nr. 65, 70, 78, 86, 90 und 91 der in dem angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs enthaltenen Forderungsaufstellung) in Höhe von insgesamt rund 48.000 DM. b) Der Antragsteller hatte auch nicht dargetan, daß durch diesen Vermögensverfall und die Möglichkeit der Titelgläubiger, jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchzuführen und auf Mandantengelder zuzugreifen, die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien. Zwar kommt es für die gerichtliche Kontrolle eines Widerrufs der Anwaltszulassung regelmäßig nur darauf an, ob der Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat; sich anschließende Vorgänge haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Immerhin hat der Ehrengerichtshof eine Reihe von Verbindlichkeiten zu dem Nachteil des Antragstellers gewürdigt, die nachgewiesenermaßen bereits getilgt waren (vgl. b) Jedenfalls steht nunmehr fest, daß entweder sämtliche titulierten Forderungen erloschen sind oder mit den Gläubigern entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Antragsteller nach seinen glaubhaft dargelegten Einkommensverhältnissen neben laufenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen vermag, so daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zu erwarten sind. aa) Von den in der Widerrufsverfügung herangezogenen sechs Verbindlichkeiten hat der Antragsteller noch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses vier getilgt (Nr. 70, 78, 90 und 91 der Forderungsaufstellung). Beglichen waren zu diesem Zeitpunkt auch die - vom Ehrengerichtshof als noch bestehend angesehenen - Schulden aus Nr. 3, 5 a, 6, 38, 39, 41, 42, 44 und 59 der Forderungsaufstellung. Zu den Nummern 3, 5 a, 6, bei denen es sich jeweils um die Verpflichtung aus einer Grundschuld gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch Hall handelte, hat der Antragsteller dies nunmehr im Beschwerdeverfahren durch Vorlage von Kontoauszügen der Bausparkasse nachgewiesen. Dezember 1987 (Bl. 242 SH), aus dem entnommen werden muß, daß die Tilgung dieser Positionen entsprechend den in Bezug genommenen Schreiben des Antragstellers vom 27. Die unter Nr. 59 eingestellte und vom Ehrengerichtshof als offen behandelte Forderung über 3.610,65 DM war bereits spätestens im Oktober 1989 bezahlt worden. Dazu hat der Antragsteller die entsprechende Vereinbarung vom 31. Anderenfalls wäre es nicht nachvollziehbar, daß diese beiden Verbindlichkeiten nicht neben der Schuld aus Nr. 65 dem - später für erledigt erklärten - Antrag des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 5. Das hat der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 1. bb) Offen ist zur Zeit lediglich noch die unter Nr. 86 ausgewiesene Forderung der Stadt Köln aus der Oberleitung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit vom 1. Die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sind demnach so weit geordnet, daß er bestehende Verbindlichkeiten zu bedienen vermag, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn drohen und demzufolge auch die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet erscheinen.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 107 KO § 807 ZPO § 14 BRAO
RechtsanwaltForderungAnwZVerbindlichkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
AnwZ (B) 9/93
vom 14. Juni 1993
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Wolf-Dietrich K
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 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln,	__
platz KflHHl vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, Hfl^Mstraße flP, Hl
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
a/
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
 nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1993 und die Widerruf sverfügung des Antragsgegners vom 4. September 1992 aufgehoben.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Der Antragsteller ist seit 1962 beim Amtsgericht und beim Landgericht Köln als Rechtsanwalt zugelassen. Durch Verfügung vom 4. September 1992 hat der Antragsgegner die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den daraufhin rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BRAO). Es hat auch in der Sache Erfolg. Der Widerruf sgrund, auf den die Verfügung vom 4. September 1992 gestützt ist, besteht nicht mehr.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 8, 2. Halbs. BRAO). Im übrigen liegt er vor, falls der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind gegen den Rechtsanwalt erwirkte Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen (st. Senatsrechtsprechung, zuletzt Beschlüsse vom
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1. März 1993 - AnwZ (B) 36/92 und 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 = NJW 1991, 2083), insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren (Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 9/91).
2.	Danach war der Widerruf der Anwalts zulas sung zwar im Zeitpunkt seines Ausspruches gerechtfertigt.
a)	Der Antragsteller befand sich damals in Vermögensverfall. Er hatte seit Jahren gegen sich eine Vielzahl von Schuldtiteln - auch über kleinere Beträge — ergehen lassen und sich Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, die er allerdings letztlich größtenteils durch Zahlung abwenden konnte. Offen waren zu dem Zeitpunkt der Widerrufsverfügung aber jedenfalls noch sechs Verbindlichkeiten (Nr. 65, 70,
 78, 86, 90 und 91 der in dem angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs enthaltenen Forderungsaufstellung) in Höhe von insgesamt rund 48.000 DM.
Der Antragsteller war nicht in der Lage, sie zu bedienen; soweit sie tituliert waren, verliefen eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen fruchtlos.
b)	Der Antragsteller hatte auch nicht dargetan, daß durch diesen Vermögensverfall und die Möglichkeit der Titelgläubiger, jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchzuführen und auf Mandantengelder zuzugreifen, die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen seien.
vj/f
 
3.	Der Widerrufsgrund aus § 14 Nr. 8 BRAO ist indessen zwischenzeitlich entfallen. Das hat der Senat bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Zwar kommt es für die gerichtliche Kontrolle eines Widerrufs der Anwaltszulassung regelmäßig nur darauf an, ob der Widerrufsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat; sich anschließende Vorgänge haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; Senatsbeschluß vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 45/92 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
a) Es kann dahinstehen, ob sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers nicht schon zu dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung des Ehrengerichtshofes so nachhaltig gebessert hatte, daß bereits damals die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers als nicht mehr ungeordnet hätten gewertet werden können. Immerhin hat der Ehrengerichtshof eine Reihe von Verbindlichkeiten zu dem Nachteil des Antragstellers gewürdigt, die nachgewiesenermaßen bereits getilgt waren (vgl. dazu nachstehend unter b) .
b) Jedenfalls steht nunmehr fest, daß entweder sämtliche titulierten Forderungen erloschen sind oder mit den Gläubigern entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die der Antragsteller nach seinen glaubhaft dargelegten Einkommensverhältnissen neben laufenden Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen vermag, so daß weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr zu erwarten sind.
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aa) Von den in der Widerrufsverfügung herangezogenen sechs Verbindlichkeiten hat der Antragsteller noch vor Erlaß des angefochtenen Beschlusses vier getilgt (Nr. 70, 78, 90 und 91 der Forderungsaufstellung). Beglichen waren zu diesem Zeitpunkt auch die - vom Ehrengerichtshof als noch bestehend angesehenen - Schulden aus Nr. 3, 5 a, 6, 38, 39, 41, 42, 44 und 59 der Forderungsaufstellung. Zu den Nummern 3, 5 a, 6, bei denen es sich jeweils um die Verpflichtung aus einer Grundschuld gegenüber der Bausparkasse Schwäbisch Hall handelte, hat der Antragsteller dies nunmehr im Beschwerdeverfahren durch Vorlage von Kontoauszügen der Bausparkasse nachgewiesen. Daraus folgt, daß der - durch die Grundschuld gesicherte - Bausparkredit 1985 durch Zahlung abgelöst wurde. Die unter Nr. 38, 39, 41, 42 und 44 der Forderungsaufstellung aufgeführten Verbindlichkeiten waren spätestens Ende Dezember 1987 erfüllt. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 1987 (Bl. 242 SH), aus dem entnommen werden muß, daß die Tilgung dieser Positionen entsprechend den in Bezug genommenen Schreiben des Antragstellers vom 27. Juli (Bl. 244 SH) und 30. September 1987 (Bl. 246 SH) und den mit diesen eingereichten Belegen erfolgt war.
Die unter Nr. 59 eingestellte und vom Ehrengerichtshof als offen behandelte Forderung über 3.610,65 DM war bereits spätestens im Oktober 1989 bezahlt worden. Sie ist identisch mit der unter Nr. 62 benannten Forderung. Dort ist die Zahlung vermerkt. Sie ist auch durch eine Mitteilung des Gerichtsvollziehers Schmitz vom 4. Oktober 1989 (Bl. 360 SH) belegt.
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Die Forderungen zu Nr. 74 der Aufstellung sind durch Verzicht des Gläubigers erloschen. Dazu hat der Antragsteller die entsprechende Vereinbarung vom 31. März 1993 vorgelegt (Anlage zur Beschwerdebegründung vom 2. April 1993) .
Soweit in dem angefochtenen Beschluß als offene Verbindlichkeiten ferner die unter Nr. 5b und Nr. 9 ausgewiesenen Steuerschulden gegenüber den Finanzämtern Köln-Altstadt und Euskirchen aufgeführt sind, sind diese entweder beglichen oder Teil der unter Nr. 65 eingestellten Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt Köln-Altstadt, auf das die frühere Zuständigkeit des Finanzamtes Euskirchen übergegangen war (vgl. dazu Bl. 60, 39 SH). Anderenfalls wäre es nicht nachvollziehbar, daß diese beiden Verbindlichkeiten nicht neben der Schuld aus Nr. 65 dem - später für erledigt erklärten - Antrag des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 5. März 1992 auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Antragstellers (Bl. 666 SH) zugrunde gelegt worden sind. Sie sind auch seit 1985 nicht mehr gesondert gegen den Antragsteller geltend gemacht worden.
Die unter Nr. 65 aufgeführte Forderung des Finanzamtes belief sich, bevor der Antragsteller darauf im Jahre 1992 32.062 DM zahlte (Bl. 51 der Haupt-Akten) entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs nicht auf rund 70.000 +
33.000 + 48.000 DM. Diese unterschiedlichen Beträge, die in der Forderungsaufstellung des angefochtenen Beschlusses erscheinen, gaben lediglich die jeweilige Höhe einer Forderung zu verschiedenen Zeitpunkten wieder. Zuletzt betrug diese, was sich auch aus der Begründung des Konkursantrages vom 5. März 1992 ergibt (vgl. Bl. 664 SH), 47.665,61 DM.
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Die nach Zahlung von 32.062 DM verbliebene Restschuld besteht gleichfalls nicht mehr. Das hat der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung des Finanzamtes Köln-Altstadt vom 1. Juni 1993 nachgewiesen.
bb) Offen ist zur Zeit lediglich noch die unter Nr. 86 ausgewiesene Forderung der Stadt Köln aus der Oberleitung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit vom 1. April 1987 bis 28. Februar 1989 in Höhe von 19.189,59 DM.
Die Stadt Köln ist jedoch damit einverstanden, daß der Antragsteller die übergeleiteten Unterhaitsansprüche mit monatlich 300 bis 500 DM tilgt, falls seine gegen die Gläubigerin erhobene Abänderungsklage keinen Erfolg haben sollte (vgl. das mit der Beschwerdebegründung vorgelegte Schreiben der Stadt Köln vom 5. April 1993).
cc) Der Antragsteller ist nach seinen im einzelnen dargelegten Einkommensverhältnissen auch in der Lage, die monatlichen Tilgungsbeträge für die beiden noch offenen Forderungen zu leisten. Danach verbleiben ihm von den Einnahmen, die er aus seiner anwaltlichen Tätigkeit erzielt, nach Abzug der fixen Kosten monatlich rund 7.000 DM.
Außer den Tilgungsraten braucht der Antragsteller zur Zeit lediglich noch Unterhalt für zwei Kinder in Höhe von insgesamt 820 DM monatlich zu zahlen. Zwei weitere Kinder, die sich im Studium befinden, haben in einer Vereinbarung vom 31. Januar 1993 (Anlage zur Beschwerdebegründung) erklärt, daß sie keine Unterhaltsansprüche gegen den Antrag-
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steiler geltend machen und ihren Ausbildungs- sowie Lebensbedarf aus eigenen Einkünften finanzieren.
Die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers sind demnach so weit geordnet, daß er bestehende Verbindlichkeiten zu bedienen vermag, keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn drohen und demzufolge auch die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet erscheinen.
Odersky	Ulsamer	Groß	Schmitz
 Weise
Müller
 Salditt