in dem Verfahren Rechtsanwalt Horst H Hl Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^^ H^^Hstraße fl), Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Der am 1942 geborene Antragsteller ist durch Urkunde des Antragsgegners vom 20. September 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO).
2022 035 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/92 BESCHLUSS vom 13. April 1992 in dem Verfahren Rechtsanwalt Horst H Hl Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht H^^ H^^Hstraße fl), Antragsgegner und Beschwerdegegner wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 3/ Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der am 1942 geborene Antragsteller ist durch Urkunde des Antragsgegners vom 20. November 1973 als 3 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Halle und dem Landgericht Bielefeld zugelassen worden. Seit 1986 war er für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Halle zu dem Notar in Halle/Westf. bestellt; im November 1990 ist er antragsgemäß aus diesem Amt entlassen worden. Durch Verfügung vom 9. September 1991 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zutreffend bejaht. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Titeln und Voll- cy streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 13/91 - m.Nachw.). a) Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerruf sverfügung vor. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Ehrengerichtshofs hatten zahlreiche Gläubiger Schuldtitel gegen den Antragsteller erwirkt und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt. Selbst wegen relativ geringfügiger Forderungen sind Termine zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumt worden; daran hat sich auch nach Erlaß der Widerruf sverfügung nichts geändert. Es ist vom Antragsteller nichts vorgetragen, wie er in absehbarer Zeit Ordnung in seine Vermögensverhältnisse bringen will. b) Der Antragsteller hat nicht dargelegt, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO). 5 2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgebend ist, kann es im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dafür bestehen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder Kieserling von Hase Salditt