gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers sind erfüllt. Für den Antragsteller besteht jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen. - wofür nichts ersichtlich ist - dem Ehrengerichtshof die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensfehler unterlaufen wären, könnten diese für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein. Der Vortrag des Antragstellers, er habe auch im Beschwerdeverfahren keine ausreichende Gelegenheit gehabt, die sofortige Beschwerde umfassend zu begründen und sich auf die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten, ist unzutreffend. Mit Gewährung von Akteneinsicht in den Räumen des Amtsgerichts Frankfurt wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ermöglicht, die Akten durchzusehen und die Teile des Aktenmaterials auszuwerten, die für eine sachgerechte Rechtsverfolgung von Bedeutung sein könnten. September 1990, von dessen Inhalt sein Verfahrensbevollmächtigter sich bei der Einsichtnahme der Akten hat überzeugen können, erforderlich sein soll, obwohl im Sitzungsprotokoll keinerlei sachliche Erörterungen festgehalten sind und es lediglich förmliche Feststellungen über den Verlauf der Sitzung enthält, die für das Beschwerdeverfahren, da der Senat als Tatsacheninstanz entscheidet, keine Bedeutung haben. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme oder Widerrufs Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen ErmessensSpielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. 3. Nach S 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögens verfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden . Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Derartige Gelder unterliegen dann der Sach-pfändung (SS 808, 831 ZPO), vor der sich der Rechtsanwalt nicht wirksam schützen kann, weil sich oftmals die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zu dem Geschäftsbetrieb der Anwaltskanzlei nicht sicher feststellen lassen wird (Senatsbeschluß vom 26. Eine Gefährdung von Mandantengeldern ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller nach seinen Angaben hauptsächlich auf Beratung verlegt hat und den Einzug von Forderungen nicht mehr betreibt. Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen und die Höhe des Schuldenstandes, handelte die Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhal-tung der Zulassung des Antragstellers nicht weiter verantwortet werden konnte. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356? Der Vermögensverfall ist erst dann entfallen, wenn der Antragsteller belegt (§ 36 a BRAO), daß sämtliche titulierten Forderungen entweder erfüllt sind oder zu demindest mit den Gläubigern entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erwarten lassen. Diesen Nachweis hat der Antragsteller, obwohl er durch den Ehrengerichtshof auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde, nicht erbracht.
2033 .101 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 9/91 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolf-Dieter Straße Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollxnächtigter: gegen die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 27. Mai 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes, Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 7. Dezember 1990 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdever-fahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der 50-jährige Antragsteller wurde 1970 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist derzeit beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassen. Mit Verfügung vom 24. April 1989 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurück. Der Antragsteller hat hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Ehrengerichtshof zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers sind erfüllt. 1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, daß der Ehrengerichtshof fehlerhaft besetzt gewesen sei und ihm nicht im gebotenen Umfang rechtliches Gehör gewährt habe. 4 Der Senat entscheidet in Zulassungssachen als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Er hat somit als Tatsachengericht den Sachverhalt ohne Bindung an die Feststellungen des Ehrengerichtshofes von Amts wegen umfassend zu prüfen (S 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. S 12 FGG) und neu zu beurteilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88 und vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89). Für den Antragsteller besteht jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, seine Interessen sachgerecht wahrzunehmen und sich durch seinen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen. Selbst wenn deshalb - wofür nichts ersichtlich ist - dem Ehrengerichtshof die vom Antragsteller behaupteten Verfahrensfehler unterlaufen wären, könnten diese für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein. Der Vortrag des Antragstellers, er habe auch im Beschwerdeverfahren keine ausreichende Gelegenheit gehabt, die sofortige Beschwerde umfassend zu begründen und sich auf die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten, ist unzutreffend. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wurde gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. S 34 FGG über das Amtsgericht Frankfurt Akteneinsicht gewährt. Mit Gewährung von Akteneinsicht in den Räumen des Amtsgerichts Frankfurt wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ermöglicht, die Akten durchzusehen und die Teile des Aktenmaterials auszuwerten, die für eine sachgerechte Rechtsverfolgung von Bedeutung sein könnten. Die Akten sind grundsätzlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts einzusehen 5 (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, S 34 Rdnr. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 1972 - IX ZR 29/71, MDR 1973, 580 zu S 299 ZPO). Ein Ausnahmefall, der es geboten erscheinen lassen könnte, die Akten dem Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar in die Kanzlei zu übersenden, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Zwar weist das gesamte Aktenmaterial einen eher überdurchschnittlichen Umfang auf. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß ein wesentlicher Teil des Akteninhalts sich auf das gleichzeitig geführte Verfahren wegen Amtsenthebung vom Notaramt bezieht, dessen Inhalt dem Antragsteller wie auch seinem Verfahrensbevollmächtigten, der ihn auch in diesem Verfahren vertreten hat, bekannt ist. Zudem wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Januar 1989 Akteneinsicht in die umfangreichen Personalakten gewährt. Weiterhin enthält der Akteninhalt Mitteilungen über anhängige Zivilverfahren bzw. eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen, von denen der Antragsteller ebenfalls Kenntnis hat. Der Antragsteller hatte Akteneinsicht. Durch die Einsichtnahme in die Akten konnte der Verfahrensbevollmächtigte von deren Inhalt Kenntnis nehmen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er trotz allem noch einer Abschrift der Zuleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt an den Vorsitzenden des Beschwerdesenats bedarf, die keine Ausführungen zur Sache enthält. Ebensowenig läßt sich erkennen, inwieweit eine Abschrift des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof vom 24. September 1990, von dessen Inhalt sein Verfahrensbevollmächtigter sich bei der Einsichtnahme der Akten hat überzeugen können, erforderlich sein soll, obwohl im Sitzungsprotokoll keinerlei sachliche Erörterungen festgehalten sind und es lediglich förmliche Feststellungen über den Verlauf der Sitzung enthält, die für das Beschwerdeverfahren, da der Senat als Tatsacheninstanz entscheidet, keine Bedeutung haben. 2. Die Justizverwaltung hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO a.F. zurückgenommen. Der Tatbestand des Vermögensverfalls ist jetzt in S 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO geregelt (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. I S. 2135). Da die Rücknahmeverfügung vor der Gesetzesänderung ergangen ist, ist hier die alte Fassung des Gesetzes anzuwenden. Bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Rücknahme oder Widerrufs Verfügung der Verwaltungsbehörde ist nämlich grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses jedenfalls dann maßgebend, wenn der Betroffene, wie hier, bei Wegfall des Rücknahme- oder Widerrufsgrundes einen erneuten Zulassungsantrag stellen kann (BGHZ 38, 6, 10; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 38/80; vgl. auch BVerwGE 65, 1, 2 ff). Im übrigen würde im vorliegenden Fall auch die neue Fassung des Gesetzes zu keiner anderen Entscheidung führen. Die neue Fassung spricht aus terminologischen Gründen von Widerruf statt von Rücknahme; das wirkt sich für die Nachprüfung von Verfügungen nicht aus, die vor Inkrafttreten der Neufassung ergangen sind (vgl. § 34 Nr. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 BRAO alter und neuer Fassung). Im übrigen unterscheidet sich die neue Fassung von der alten dadurch, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nunmehr die Zulassung zu widerrufen ist, während die Verwaltung früher einen ErmessensSpielraum hatte; auch das kann sich hier nicht zu Lasten des Antragstellers auswirken. 3. Nach S 15 Nr. 1 BRAO a.F. kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögens verfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift stand, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen Vorlagen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben hierbei nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (S 39 Abs. 3 BRAO). Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden . a) Der Antragsteller befand sich zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO a.F. liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, er diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln gegen ihn, insbesondere die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO sowie der Erlaß eines Haftbefehls in einem solchen Verfahren 8 (st.Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 20/88; vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 3/89 und vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90). Danach befand sich der Antragsteller zu dem Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall. Gegen ihn bestanden - wie er selbst eingeräumt hat - titulierte Forderungen in Höhe von etwa 1,5 Mio. DM. Am 24. Februar 1989 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben, weitere Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung war nicht erkennbar, inwieweit der Antragsteller seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen oder zu demindest eine geordnete Rückzahlung durchführen will. b) Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungsrücknahme, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO a.F.), war im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung erfüllt. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auch auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des S 15 Nr. 1 BRAO a.F. erachtet (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 24/90 m.w.N.). 28 Ob tatsächlich Mandantengelder gepfändet oder zweckwidrig verwandt wurden, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Tatsache, daß der Antragsteller mittlerweile keine Kontonummern mehr auf seinen Briefköpfen angibt, vermag eine Gefährdung nicht aufzuheben. Da möglicherweise noch früher verwendete Briefköpfe bei dem rechtsuchenden Publikum im Umlauf sind, besteht die Gefahr fort, daß weiter Fremdgelder auf Konten des Antragstellers eingehen. Daneben erhält der Rechtsanwalt immer wieder Fremdgelder in Form von Barschecks oder Bargeld. Derartige Gelder unterliegen dann der Sach-pfändung (SS 808, 831 ZPO), vor der sich der Rechtsanwalt nicht wirksam schützen kann, weil sich oftmals die Zuordnung solcher Gelder oder Schecks zu dem Geschäftsbetrieb der Anwaltskanzlei nicht sicher feststellen lassen wird (Senatsbeschluß vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 21/89). Eine Gefährdung von Mandantengeldern ist schließlich auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller nach seinen Angaben hauptsächlich auf Beratung verlegt hat und den Einzug von Forderungen nicht mehr betreibt. Eine derartige Selbstbeschränkung auf bestimmte Arten anwaltlicher Tätigkeit ist rechtlich nicht durchsetzbar; der Antragsteller ist nicht gehindert, bereits in naher Zukunft solche anwaltlichen Tätigkeiten aufzunehmen, die ihn in erheblichem Umfang mit Fremdgeldem in Berührung bringen (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1984 - AnwZ (B) 7/84 und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 56/88). Auf den Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung über eine unter dem 20. Dezember 1990 erhobene 10 Anklage kommt es bei dieser Sachlage nicht an. Daher war auch den Anträgen auf Vertagung und Schriftsatzfrist nicht zu entsprechen. c) Unter diesen Umständen ist der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungrücknahme nach S 15 Nr. 1 BRAO a.F. Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Im Hinblick auf die Vielzahl der gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen und die Höhe des Schuldenstandes, handelte die Antragsgegnerin nicht ermessensfehlerhaft bei der Annahme, daß eine Aufrechterhal-tung der Zulassung des Antragstellers nicht weiter verantwortet werden konnte. 4. Für die gerichtliche Überprüfung der Rücknahmeverfügung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgebend. Nur wenn der Grund für die Rücknahme der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann das im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden (BGHZ 75, 356? 84, 149). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Vielmehr sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden. Zudem wurde mittlerweile gegen den Antragsteller ein Konkursverfahren eröffnet, das durch Beschluß des Amtsgerichts Wiesbaden vom 18. August 1990 aber mangels Masse eingestellt wurde. Der Senat sieht auch keinen Anlaß, der Behauptung des Antragstellers nachzugehen, wonach zwei Banken Bereitschaft zeigen sollen, bei ihm eine Umschuldung durchzuführen. Der Vermögensverfall ist erst dann entfallen, wenn der Antragsteller belegt (§ 36 a BRAO), daß sämtliche titulierten Forderungen entweder erfüllt sind oder zu demindest mit den Gläubigern entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden, die weitere Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr erwarten lassen. Diesen Nachweis hat der Antragsteller, obwohl er durch den Ehrengerichtshof auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde, nicht erbracht. Allein die bekundete Absicht zweier Banken, eine - im übrigen nicht näher dargelegte -Umschuldung vorzunehmen, vermag den Vermögensverfall nicht zu beseitigen. Ulsamer Nutzer Thode Odersky Veser Paepcke Salditt