Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke am 14. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat durch Bescheid vom 2. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 27. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO a.F. nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Versagung der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihrem Bedeutungsgehalt und ihrer Tragweite nicht mit den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen gleichgestellt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. Die sofortige Beschwerde wäre, wie der Senat nunmehr entschieden hat (Beschluß vom 14.
BUNDESGERICHTSHOF 2050 092 AnwZ (B} 9/90 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jürgen Gl »traßel Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk itraße®. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Erlaubnis zu dem Führen einer Fachgebietsbezeichnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke am 14. Mai 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 27. November 1989 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Mit Schreiben vom 12. Juni 1987 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Die Antragsgegnerin hat durch Bescheid vom 2. Juni 1988 den Antrag zurückgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 27. November 1989 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers . II. 1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob das Rechtsmittel zulässig ist, ist § 223 BRAO alter Fassung, denn der angefochtene Beschluß ist unter der Geltung des § 223 BRAO alter Fassung ergangen. Nach Artikel 5 des am 19. Dezember 1989 verkündeten Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte (BGBl. 1989 I, 2135, 2147) ist § 223 BRAO in seiner neuen Fassung einen Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes, also am 20. Dezember 1989, in Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe im Verfahren nach § 223 BRAO a.F. nur dann statthaft, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen. Dies ist regelmäßig nur dann gegeben, wenn endgültig und unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wird (BGHZ 50, 197, 198; Senatsentscheidungen vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 60/87 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 53/88 m.w.N.). Entsprechend diesen Grundsätzen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Versagung der Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen in ihrem Bedeutungsgehalt und ihrer Tragweite nicht mit den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen gleichgestellt (zuletzt Senatsbeschlüsse vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 35/89 - und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89, jeweils m.w.N.). 2. Die sofortige Beschwerde wäre, wie der Senat nunmehr entschieden hat (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 -) auch unbegründet, weil es für die Verleihung von Fachgebietsbezeichnungen an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat derart erhebliche rechtspolitische Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, daß die Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden kann. Dieser hat 5 die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im wesentlichen erforderlich sind und wie das Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestaltet sein muß, in dem die für die Verleihung der erforderlichen Fachkenntnisse festgestellt werden. Merz Ulsamer Kutzer Thode Meisterernst Veser Paepcke