* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

in dem Verfahren Rechtsanwalt Heimo geschäftsansässig Straßei Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, fM^^pbtraßef^, Juli 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs.3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve zurückgenommen. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hat lediglich für das Jahr 1985 nähere Angaben über die durch einen Wegfall der Zweitzulassung zu erwartenden Umsatzeinbußen gemacht. Daß die auf ein einziges Jahr beschränkten Angaben nicht ausreichen, um das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen, haben sowohl der Antragsgegner als auch der Ehrengerichtshof bereits mit Recht betont. Selbst wenn man aber die Zahlen für das Jahr 1985 näher betrachtet, lassen sie keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Antragsteller durch eine Rücknahme der Zweitzulassung besonders hart getroffen würde. Die Gesamtzahl der auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallenden Mandate ist jedoch für die Beurteilung der besonderen Härte nicht maßgebend. Entscheidend sind nur diejenigen Mandate, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Kleve nicht wahrnehmen könnte (vgl. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der schwerlich eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO begründen kann. Letzlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können. Wie der Ehrengerichtshof näher dargelegt hat, lassen die vom Antragsteller mitgeteilten Parteibezeichnungen und Gerichtsorte erkennen, daß unter den 168 Mandaten nur 25 Familiensachen und Landgerichtsprozesse sind, die eine Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Kleve erfordern. Da von 168 Klever Mandaten nur 25 = 15 % eine Zulassung bei dem Landgericht Kleve voraussetzen, macht der für die Beurteilung der besonderen Härte maßgebliche Umsatzverlust dann nur 15 % von 143.646 DM = 21.547 DM aus. Es wäre Aufgabe des Antragstellers gewesen, die durch den Wegfall der Zweitzulassung zu erwartenden Nachteile in nachprüfbarer Weise darzulegen.

RechtsanwaltMandatZweitzulassunghärtenKleveLandgerichtZulassung

Volltext der Entscheidung

33
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/89
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Heimo geschäftsansässig
 Straßei
 Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Justizminister des Landes Nordrhein Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Hamm, fM^^pbtraßef^,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wn
wegen Rücknahme der Zweitzulassung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. v. Hase
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
3
Gründe
I.
Der am	1928	in	geborene Antrag-
steller war seit dem 6. November 1959 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Moers und Landgericht Kleve zugelassen. Er hat seine Praxis stets in der vormals selbständigen Stadtgemeinde Rheinhausen betrieben.
Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Ruhrgebiet vom 9. Juli 1974 (GVBl. NW S. 256) wurden die Gemeinde Rheinhausen, Homberg und Rheinkamp, die zu dem Bezirk des Amtsgerichts Moers (Landgericht Kleve) gehörten, dem Bezirk des Landgerichts Duisburg zugeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1976 bei dem Amtsgericht Moers und dem Landgericht Kleve zugelassenen Anwälte, die ihre Kanzlei in dem in die Stadt Duisburg eingegliederten Gebiet der bisherigen Stadt Rheinhausen unterhalten, bei dem Landgericht Kleve und dem Landgericht Duisburg zur Vermeidung von Härten geboten ist. Aufgrund dieser - bis zu dem 31. Dezember 1986 befristeten - allgemeinen Feststellung wurde der Antragsteller durch Erlaß vom 28. Oktober 1986 zugleich bei dem Landgericht Kleve zugelassen; bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Duisburg ist der Antragsteller seit dem 1. Januar 1977 kraft Gesetzes zugelassen (§ 33 a BRAO).
4
Durch Verfügung vom 13. Juli 1988 hat der Antragsgegner gemäß § 227 a Abs. 3 Satz 2 BRAO die gleichzeitige Zulassung des Antragstellers bei dem Landgericht Kleve zurückgenommen. Zugleich hat er den fristgerecht gestellten Antrag des Antragstellers, die Doppelzulassung über den 31. Dezember 1986 hinaus zu verlängern, abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nrn. 4 u. 5 u. Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat jedoch keinen Erfolg.
1. Die Landes Justizverwaltung kann im Einzelfall nach § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO eine gleichzeitige Zulassung auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 89, 173, 177; Senatsbeschl. v. 30. November 1987 - AnwZ (B) 28/87 m.w.N.) nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles entscheiden. An das Merkmal der besonderen Härte sind weitergehende Anforderungen zu stellen als an die allgemein spürbare Härte, die gemäß
§ 227 a Abs. 1 u. 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des betroffenen Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. In erster Linie sind die wirtschaftlichen Einbußen maßgebend, die bei dem Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Unter welchen Voraussetzungen sie den Rechtsanwalt empfindlich treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des erwarteten Verlustes an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder noch darüber liegt, kann z. B. auch von dem Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz von Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung der Praxis möglich sein.
Der betroffene Rechtsanwalt kann sich im Rahmen des § 227 a Abs. 5 BRAO nur auf die Nachteile berufen, die sich aus der Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (BGHZ 89, 173,
 177 f).
2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte bei ihm erfüllt sind.
6
Der Antragsteller hat lediglich für das Jahr 1985 nähere Angaben über die durch einen Wegfall der Zweitzulassung zu erwartenden Umsatzeinbußen gemacht. Daß die auf ein einziges Jahr beschränkten Angaben nicht ausreichen, um das Vorliegen einer besonderen Härte zu prüfen, haben sowohl der Antragsgegner als auch der Ehrengerichtshof bereits mit Recht betont. Selbst wenn man aber die Zahlen für das Jahr 1985 näher betrachtet, lassen sie keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, daß der Antragsteller durch eine Rücknahme der Zweitzulassung besonders hart getroffen würde.
Der Antragsteller betreibt seine Praxis zusammen mit einem Sozius. Die Sozietät hatte nach den Angaben des Antragstellers im Jahre 1985 1.500 bis 1.700 Mandate. Davon entfielen 168 =10,5 % auf den Landgerichtsbezirk Kleve. Die Gesamtzahl der auf den Landgerichtsbezirk Kleve entfallenden Mandate ist jedoch für die Beurteilung der besonderen Härte nicht maßgebend. Entscheidend sind nur diejenigen Mandate, die der Antragsteller ohne Zulassung beim Landgericht Kleve nicht wahrnehmen könnte (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 42/88, BGHZ 106, 186). Umsätze aus einer beratenden Tätigkeit oder aus einer Vertretung in gerichtlichen Verfahren, die keine Zulassung beim Landgericht Kleve erfordern, können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Bei einem Wegfall der Zweitzulassung wird der Antragsteller zwar im Laufe der Zeit auch derartige Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Kleve verlieren, weil die Mandanten lieber alle Angelegenheiten einem einzigen Rechtsanwalt anvertrauen, der sie gegebenenfalls auch vor dem für sie zuständigen
7
3/
.uandgericht vertreten kann. Das ist aber ein allmählicher Vorgang, der schwerlich eine besondere Härte im Sinne des § 227 a Abs. 5 BRAO begründen kann. Diese Vorschrift dient nur einem vorübergehenden Härteausgleich. Letzlich müssen auch die von einer Neugliederung der Gerichtsbezirke betroffenen Anwälte sich darauf einrichten, daß sie nur bei einem Landgericht zugelassen sein können.
Wie der Ehrengerichtshof näher dargelegt hat, lassen die vom Antragsteller mitgeteilten Parteibezeichnungen und Gerichtsorte erkennen, daß unter den 168 Mandaten nur 25 Familiensachen und Landgerichtsprozesse sind, die eine Zulassung des Antragstellers beim Landgericht Kleve erfordern.
Dem ist der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Somit bedingten nur 1,5 % der Mandate der Sozietät im Jahre 1985 eine Zulassung im Landgerichtsbezirk Kleve.
Wie der Antragsteller weiter mitgeteilt hat, betrug der Umsatz der Sozietät im Jahre 1985 756.784 DM. Davon entfielen 143.646 DM = 19 % auf den Landgerichtsbezirk Kleve. Mangels näherer Angaben muß davon ausgegangen werden, daß die zulassungsbedingten Mandate in dem gleichen Umfang zu dem Umsatz beigetragen haben wie die übrigen Mandate. Da von 168 Klever Mandaten nur 25 = 15 % eine Zulassung bei dem Landgericht Kleve voraussetzen, macht der für die Beurteilung der besonderen Härte maßgebliche Umsatzverlust dann nur 15 % von 143.646 DM = 21.547 DM aus. Das sind 2,8 % des Gesamtumsatzes der Sozietät.
Daß ein Umsatzverlust von 2,8 % keine besondere Härte begründet, liegt auf der Hand. Damit scheitert das Begehren des Antragstellers, seine Zweitzulassung bei dem Landgericht
8
Kleve zu verlängern, bereits im Ansatz. Lassen sich rechtserhebliche wirtschaftliche Nachteile nicht ermitteln, dann fehlt es von vornherein an den Voraussetzungen für eine Verlängerung der Zweitzulassung. Es wäre Aufgabe des Antragstellers gewesen, die durch den Wegfall der Zweitzulassung zu erwartenden Nachteile in nachprüfbarer Weise darzulegen. Ihn trifft insoweit eine Mitwirkungslast im vorliegenden Verfahren (vgl. Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 55/85). Allgemeine Erwägungen, wie sie der Antragsteller zur wirtschaftlichen Lage der Rheinhausener Anwälte vorträgt, vermögen die Angabe ausreichender konkreter rechtserheblicher Einzelheiten zur Situation des Antragstellers nicht zu ersetzen.
Der Antragsgegner hat hiernach auch die Zweitzulassung zu Recht zurückgenommen.
Merz
 Ulsamer
Lepa
 Schmitz
Schaefer
 Weise
Hase