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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls zurückgenommen. April 1987 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und für den Fall, daß der Antrag nicht fristgerecht zugehen sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 BRAO auch dann statthaft, wenn der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat (Senatsbeschl. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Versäumung der Antragsfrist des S 16 Abs.4 BRAO als unzulässig verworfen. Der Ehrengerichtshof hat auch dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers zu Recht nicht stattgegeben. April 1987 hätte der Antragsteller die Frist noch ohne weiteres einhalten können, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mittels Fernschreiben oder Telegramm übermittelt hätte. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20.07.1988 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und über sein Rechtsmittel zu demindest vorerst nicht zu entscheiden. Auch der vom Antragsteller weiter angeführte Grund, er könne aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, gab keinen Anlaß zur Aufhebung des Termins; der Antragsteller hätte für Vertretung sorgen können.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 22 FGG § 16 BRAO
24RechtsmittelEhrengerichtshofSchreiben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 9/88
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Heinrich G ;traße S
r
Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
Ministerium für Justiz,
 Bundesund Europaangelegenheiten Baden-Württemberg,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Lepa und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise
 am 25. Juli 1988 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 28. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 DM festgesetzt .
3

Gründe :
I.
Mit Verfügung vom 12. März 1987 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen VermögensVerfalls zurückgenommen. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 24. März 1987 zugestellt. Mit Schreiben vom 24. April 1987 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und für den Fall, daß der Antrag nicht fristgerecht zugehen sollte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieser Schriftsatz ist am 25. April 1987 beim Ehrengerichtshof eingegangen.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3,
Abs. 4 BRAO zulässig. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 BRAO auch dann statthaft, wenn der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unbegründet zurückgewiesen, sondern als unzulässig verworfen hat (Senatsbeschl. v. 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 - m.w.N.).
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht wegen Versäumung der Antragsfrist des S 16 Abs. 4 BRAO als unzulässig verworfen. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Rücknahmeverfügung gestellt werden. Diese Frist war verstrichen, als das Schreiben des Antragstellers vom 24. April 1987 beim Ehrengerichtshof einging.
Der Ehrengerichtshof hat auch dem Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers zu Recht nicht stattgegeben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, daß der Antragsteller ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 FGG). Das hat der Antragsteller nicht dargelegt. Wenn er die am 24. März 1987 durch Niederlegung bei der Post zugestellte Sendung erst einen Monat später abgeholt hat, so beruht das auf seiner Nachlässigkeit. Selbst am Mittag des 24. April 1987 hätte der Antragsteller die Frist noch ohne weiteres einhalten können, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mittels Fernschreiben oder Telegramm übermittelt hätte. Daß er stattdessen einen Eilbrief mit Nachtexpressporto abgesandt hat, entsprach nicht der erforderlichen Sorgfalt. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte er davon ausgehen konnte, der am Mittag des 24. April 1987 in Lörrach aufgegebene Brief werde noch am selben Tag in Stuttgart dem Ehrengerichtshof zugehen.
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/
:
III.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 20.07.1988 beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und über sein Rechtsmittel zu demindest vorerst nicht zu entscheiden. Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt, er habe mit Schreiben vom 19.07.1988 mit Wirkung vom 23.07.1988 auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet. Der Antrag blieb ohne Erfolg. Die Zurücknahmeverfügung vom 12. März 1987 ist mit Ablauf der Antragsfrist des § 16 Abs. 4 BRAO mit Ablauf des 24. April 1987 bestandskräftig geworden. Auch der vom Antragsteller weiter angeführte Grund, er könne aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, gab keinen Anlaß zur Aufhebung des Termins; der Antragsteller hätte für Vertretung sorgen können.
Odersky
 Laufhütte
Kohlndorfer
 Quack
Lepa
 Weise
Schmitz