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BGH

Gericht: BGH

Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. September 1986 hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen Der Antragsteller hat in der Verhandlung und danach mit Schreiben vom 28. Daraufhin hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 12. Doch sind ihm die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz entstanden sind; denn diese Kosten hat er durch grobes Verschulden veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Die Antragsgegnerin gab ihm mit Schreiben vom 10. Dezember 1985 setzte ihm der Ehrengerichtshof eine Frist "zur abschließenden Begründung" seines Antrags bis zu dem 31. April 1986 über ein Telefonat, das der Berichterstatter des Ehrengerichtshofs mit ihm führte, behauptete er zwar, die im Rücknahmebescheid genannten Fälle CflBHB unc* Finanzamt seien "längst erledigt". Die Beschwerdeschrift enthält keine Begründung des Rechtsmittels; trotz Ankündigung ist eine Begründung auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht eingegangen. Unter diesen Umständen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, daß der Antragsteller die Belege, die zur Aufhebung des Rücknahmebescheids geführt haben, spätestens im ersten Rechtszug vor dem Ehrengerichtshof hätte bei-bringen können und daß sich dadurch das Beschwerdeverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Senat, hätte Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte den Sachverhalt von sich aus weiter auf-klären können, verkennt er, daß ihn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Mitwirkungslast trifft.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 91a ZPO § 13a FGG
EhrengerichtshofHamburgBegründungAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<bi V°7	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl-Bernd V flU' Hamburg 6 5,
- A
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Justizbehörde - Justizamt - der Fl
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 5. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Gribbohm, Laufhütte und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Weise beschlossen:
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden in beiden Rechtszügen nicht erhoben.
Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am	1946	geborene Antragsteller ist seit
1976 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hamburg und seit Herbst 1981 zugleich bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg zugelassen. Durch Bescheid vom 15. November 1985 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurückgenommen. Durch Beschluß vom 25. September 1986 hat der Ehrengerichtshof den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen
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und die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Der Antragsteller hat rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat am 20. Juli 1987 über die sofortige Beschwerde verhandelt. Der Antragsteller hat in der Verhandlung und danach mit Schreiben vom 28. Juli 1987 und 2. August 1987 Belege über die Tilgung von Verbindlichkeiten beigebracht. Daraufhin hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 12. August 1987 die Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgehoben. Die Beteiligten erklären die Hauptsache für erledigt und stellen einander widersprechende Kostenanträge.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nach billigem Ermessen nur noch über die Verfahrenskosten und Auslagen der Beteiligten zu entscheiden (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1987 - AnwZ (B) 64/86 -; ständige Rechtsprechung). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstands erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Tilgung der behaupteten offenen Schulden, unter anderem die Begleichung seiner Verbindlichkeit bei der Kreissparkasse sHHHI, durch Einreichung von Belegen glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 BRAO). Doch sind ihm die notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen, die der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz entstanden sind; denn diese Kosten hat er durch grobes Verschulden veranlaßt (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG).
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Die Antragsgegnerin gab ihm mit Schreiben vom 10. September 1985 Gelegenheit, sich zu der von ihr beabsichtigten Zulassungsrücknahme zu äußern. Sie forderte ihn insbesondere auf, zu seiner Vermögenslage detailliert Stellung zu nehmen. Er gab daraufhin keine Erklärung ab. In dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Dezember 1985, also nach Bezahlung der Schulden, kündigte er eine Antragsbegründung an, ohne sie anschließend einzureichen. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1985 setzte ihm der Ehrengerichtshof eine Frist "zur abschließenden Begründung" seines Antrags bis zu dem 31. Januar 1986, ohne daß er sich rührte. Nach einer Aktennotiz vom 16. April 1986 über ein Telefonat, das der Berichterstatter des Ehrengerichtshofs mit ihm führte, behauptete er zwar, die im Rücknahmebescheid genannten Fälle CflBHB unc* Finanzamt seien "längst erledigt". Auf Hinweise in den Ladungen vom 18. August 1986 und 16. September 1986, mit denen ihm nochmals Gelegenheit zu einer schriftlichen Begründung seines Antrags und zur Vorlage von Nachweisen gegeben wurde, schwieg er jedoch weiterhin. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 25. September 1986 erschien er nicht. Er ließ sich auch nicht vertreten. Die Beschwerdeschrift enthält keine Begründung des Rechtsmittels; trotz Ankündigung ist eine Begründung auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht eingegangen.
Unter diesen Umständen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, daß der Antragsteller die Belege, die zur Aufhebung des Rücknahmebescheids geführt haben, spätestens im ersten Rechtszug vor dem Ehrengerichtshof hätte bei-bringen können und daß sich dadurch das Beschwerdeverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Senat, hätte
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vermeiden lassen, durch deren Wahrnehmung ihr Reisekosten entstanden sind. Soweit der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hätte den Sachverhalt von sich aus weiter auf-klären können, verkennt er, daß ihn im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Mitwirkungslast trifft. Der Rücknahmebescheid ist im übrigen nicht auf seine Verbindlichkeit gegenüber der Kreissparkasse	gestützt. Der
 Ehrengerichtshof hat insoweit nur die Tatsache berücksichtigt, daß ein Mahnbescheid ergangen war.
Merz	Laufhütte	Gribbohm	Schmitz
 Kohlndorfer	Quack	Weise