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BGH

Gericht: BGH

'Elbe, Antragstellerin und Beschwerdeführerin, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Lc^Hjj^Bdamm B, vertreten durch den General- Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die am HHHHB 1938 geborene Antragstellerin wurde im Dezember 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Lauenburg/Elbe und dem Landgericht Lübeck zugelassen. Februar 1984 bestellte der Präsident des Landgerichts Lübeck den Rechtsanwalt M(|BIB> iflHB/ Elbe, für die Zeit vom 1. November 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung der Antragstell er in zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 4. November 1985 zurückgewiesen und durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage, der der Antragstellerin mit Gründen am 25. November 1985 zugestellt worden ist, gemäß § 16 Abs. 5 BRAO die sofortige Vollziehung des angefochtenen Erlasses angeordnet. November 1985 mitgeteilt worden ist, wendet sich die Antragstellerin mit der am 25. Sie hat das Rechtsmittel, auch nachdem ihr die Entscheidungsgründe durch Zustellung vom 17. Nach den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, gegen die die Antragstellerin nichts vorgebracht hat, haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß die Antragsteilerin in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO). Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Zi>» lassungsrücknahme die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 39 Abs.3 BRAO), sind nicht ersichtlich. 1. Der Vermögensverfall der Antragstellerin ergibt sich insbesondere aus folgenden Beweisanzeichen; Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs erteilten Gläubiger dem Gerichtsvollzieher in der Zeit vom 24. Oktober 1984 vergebens in den Kanzleiräumen der Antragstellerin, um dort auf Grund von elf Aufträgen für acht verschiedene Gläubiger (Rechtsanwaltskammer, BpHB Ersatzkasse, Dr. Telefonbau, Sc^P, Dezember 1985 gab die Antragstellerin schließlich, dem Amtsgericht Lauenburg durch den Gerichtsvollzieher vorgeführt, in dem Verfahren M 193/85 (PfHB) die eidesstattliche Versicherung ab. Bei solcher Sachlage ist zu befürchten, daß Mandantengelder, die Jederzeit auf einem Geschäftskonto der Antragstellerin eingehen könnten, dem Zugriff der Gläubiger preisgegeben wären. 3. Nach allem muß die sofortige Beschwerde zurück-gewiesen werden, ohne daß es darauf ankäme, welche Gründe zu dem Vermögensverfall der Antragstellerin geführt haben.

Zitierte Normen: § 39 BNotO § 15 BRAO § 807 ZPO
ZeitAntragsgegnerGläubigerFall

Volltext der Entscheidung

2141 051	&
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/86 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der Rechtsanwältin und Notarin Antje T| Praxisanschrift: Alte VflBli
'Elbe,
 Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Lc^Hjj^Bdamm B,	vertreten durch den General-
staatsanwalt in Schleswig,
 Istraße 0,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 26. Mai 1986 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte,
 Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Schleswig vom 4. November 1985 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Die am HHHHB 1938 geborene Antragstellerin wurde im Dezember 1971 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht Lauenburg/Elbe und dem Landgericht Lübeck zugelassen. Durch Urkunde vom 23. Oktober 1977
 
wurde sie zur Notarin bestellt. Durch Verfügung vom 29. Februar 1984 bestellte der Präsident des Landgerichts Lübeck den Rechtsanwalt M(|BIB> iflHB/
 Elbe, für die Zeit vom 1. März 1984 bis zu dem 31. Mai 1984 gemäß § 10 Abs, 1 Buchst, b AVNot vom 22. November 1982 (SchlHA S. 189) in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 2 BNotO zu ihrem Notarvertreter mit der Begründung, sie sei zur Zeit nicht in der Lage, das Notaramt ordnungsgemäß auszuüben und jedenfalls die dringlichsten Notargeschäfte zu erledigen. Durch Erlaß vom 12. März 1986 - V 150 b/VI 1596 -hat der Antragsgegner sie gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 3 BNotO ihres Amtes als Notarin enthoben mit der Begründung, sie unterhalte keine Berufshaftpflichtversicherung mehr.
Durch Erlaß vom 30. November 1984 hat der Antragsgegner die Zulassung der Antragstell er in zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO wegen Vermögensverfalls zurückgenommen. Die Antragstellerin hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 4. November 1985 zurückgewiesen und durch einen weiteren Beschluß vom selben Tage, der der Antragstellerin mit Gründen am 25. November 1985 zugestellt worden ist, gemäß § 16 Abs. 5 BRAO die sofortige Vollziehung des angefochtenen Erlasses angeordnet. Gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung, die ihr durch Zustellung der Beschlußformel bereits am 13. November 1985 mitgeteilt worden ist, wendet sich die Antragstellerin mit der am 25. November 1985 beim Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie hat das Rechtsmittel, auch nachdem ihr die Entscheidungsgründe durch Zustellung vom 17. Januar 1986 eröffnet worden sind, nicht begründet.
 
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Nach den im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen, gegen die die Antragstellerin nichts vorgebracht hat, haben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof zu Recht angenommen, daß die Antragsteilerin in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO).
Die Voraussetzungen für die Zulassungsrücknahme haben in dem für die Überprüfung in erster Linie maßgebenden Zeitpunkt - d.h. bei Erlaß des angefochtenen Bescheids vom 30. November 1984 - Vorgelegen (vgl. BGHZ 75, 356, 357»
 84, 149, 150; Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 1985 - AnwZ (B) 38/84 - und vom 30. September 1985 - AnwZ (B) 37/85); sie bestehen auch gegenwärtig noch fort. Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Zi>» lassungsrücknahme die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 39 Abs. 3 BRAO), sind nicht ersichtlich.
1.	Der Vermögensverfall der Antragstellerin ergibt sich insbesondere aus folgenden Beweisanzeichen; Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs erteilten Gläubiger dem Gerichtsvollzieher in der Zeit vom 24. April 1984 bis zu dem 13. August 1985 wegen Geldforderungen gegen die Antragstellerin mindestens 18 Vollstreckungsaufträge; manche Gläubiger - so die Rechtsanwaltskammer (EGH S. 5 ff Nm. 1, 5, 24 und 27), die Notarkammer (Nrn. 4 und 32), die BflHIB
 
Ersatzkasse (Nrn. 8 und 9) und Dr.	(Nrn.	6
 und 7) - nahmen die Hilfe des Gerichtsvollziehers mehrmals in Anspruch. In wenigstens 14 Fällen waren Pfändungsversuche erfolglos (Nm. 1, 3, 5 bis 13, 19,
24 sowie Fall K. So erschien der Obergerichtsvollzieher	am	27. September 1984 und
26. Oktober 1984 vergebens in den Kanzleiräumen der Antragstellerin, um dort auf Grund von elf Aufträgen für acht verschiedene Gläubiger (Rechtsanwaltskammer, BpHB Ersatzkasse, Dr.	Telefonbau,	Sc^P,
Sa^B, EflHHIBKG und	zu	vollstrecken«	In
 allen Fällen bescheinigte er, daß die Zwangsvollstreckung erfolglos war. Das gleiche gilt für eine Vollstreckung vom 10. April 1985, bei der der Obergerichtsvollzieher Kummerfeld im Aufträge der Eheleute KÖ^HIund sechs weiterer Gläubiger tätig wurde.
In der Zeit vom 1. November 1984 bis zu dem 13. September 1985 stellten 11 Gläubiger (KlR0 - Allgemeine Versicherung, Dr. Z|BB» Sch(® KG, PflHI» I(H Leasing,	Versicherung, CpB| KG,
VuS Leasing) den Antrag, der Antrag st eil er in die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abzunehmen. Das Amtsgericht Lauenburg beraumte Termine auf den 3., 17. und 27. Dezember 1984, 11. März 1985, 11. und 15. April 1985, 13. Mai 1985 sowie 10. Dezember 1985 an. Am 27. Dezember 1984, 11. März 1985 und 13. Mai 1985 erließ es in drei Verfahren (M 815/84, 863/84 und 313/85) Haftbefehl gegen die Antragstellerin« Am 10. Dezember 1985 gab die Antragstellerin schließlich, dem Amtsgericht Lauenburg durch den Gerichtsvollzieher vorgeführt, in dem Verfahren M 193/85 (PfHB) die eidesstattliche Versicherung ab. Aus dem Vermögensver-
zeichnis ergibt sich nicht, daß sie über Mittel verfügte, ihre im angefochtenen Beschluß (S. 14) dargelegten erheblichen Verbindlichkeiten (rund 200.000 DM ohne eine größere Regreßverbindlichkeit) in absehbarer Zeit ganz oder auch nur zu dem Teil zu begleichen.
Zwei Gläubiger, die B^BBErsatzkasse 11X1(1 die Eheleute Kö^B» beantragten am 13. November 1984 und 24. April 1985, das Konkursverfahren Uber das Vermögen der Antragstellerin zu eröffnen. Die B0|0 Ersatzkasse nahm ihren Antrag laut Auskunft des Amtsgerichts Schwarzenbeck (Az: 7 N 88/84) vom 17. Dezember 1984 zurück, nachdem die Antragstellerin die Forderung von 1.060,60 DM beglichen hatte. Der Stand des zweiten Verfahrens (7 N 42/85 AG Schwarzenbeck) ist nicht bekannt.
2.	Unter den dargelegten Umständen ergibt sich die für die Zulassungsrücknahme wegen Vermögensverfalls erforderliche konkrete Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden schon aus der Vielzahl der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, mit denen die Gläubiger die Antragstellerin zu dem großen Teil wegen Geldbeträge unter 500 DM überzogen haben (vgl. EGH S. 5 ff Nm. 2 bis 3, 5 bis 7, 9, 11, 23 bis 25 und 27 bis 28). Bei solcher Sachlage ist zu befürchten, daß Mandantengelder, die Jederzeit auf einem Geschäftskonto der Antragstellerin eingehen könnten, dem Zugriff der Gläubiger preisgegeben wären. Hinzu kommt, daß die Antragstell er in in den Fällen ItHB Ver Sicherung und L^| (EGH S. 9 und 11 f) Mandantengelder nicht weitergeleitet hat. Wegen des Falles	hat	das	Amts-
gericht Lauenburg am 11. Februar 1986 einen Strafbefehl wegen Untreue gegen sie erlassen.
3.	Nach allem muß die sofortige Beschwerde zurück-gewiesen werden, ohne daß es darauf ankäme, welche Gründe zu dem Vermögensverfall der Antragstellerin geführt haben.
Pfeiffer	Laufhütte	Gribbohm	Lepa
 Siebecke	Paepcke
 Jordan