Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Simultanzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25* Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der am 1937 geborene Antragsteller wurde im Juli 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wasserburg am Inn und dem Landgericht Traunstein zugelassen. Juli 1973 kraft Gesetzes bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen. Der frühere Amtsgerichtsbezirk Wasserburg mit rund 53*000 Gerichtseingesessenen wurde etwa zur Hälfte dem Amtsgericht Rosenheim und zu einem weiteren erheblichen Teil dem Amtsgericht Mühldorf am Inn angegliedert, das ebenfalls zu dem Bezirk des Landgerichts Traunstein gehört. Auf seinen Antrag sowie aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz auf die Dauer von zehn Jahren getroffenen allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO wurde er mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 1974 auch bei dem Landgericht München II und mit Verfügung vom 8. Juni 1982 hat der Antragsteller beantragt, seine Zulassung bei den Landgerichten München I und II auf die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zu verlängern. April 1983 hat der Antragsgegner ihn abgelehnt und zugleich die Zulassung des Antragstellers bei den Landgerichten München I und II mit Wirkung vom 1. 2. Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen, nachdem sein Antrag, den Termin wegen des geplanten Jahresurlaubs zu verlegen, zurückgewiesen worden war. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Haupt Verhandlung gemäß § 13^ BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. Das nachgereichte ärztliche Attest ist so allgemein gehalten, daß es ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluß über den Zeitpunkt, die Dauer und die Art der Erkrankung gibt. Dezember 1983 eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte, welche die Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigt, entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts sonst nachhaltig gefährdet würde. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als “besondere” im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Harte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht “erheblich” oder “empfindlich”, sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 5. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs.6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsbeschluß vom 5. Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs. 5 BRAO soll - ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift - nur Nachteile ausgleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 24l, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschluß vom 25. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschluß vom 11. Ist ihm das nicht gelungen, so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können, wenn diese Entwicklung auf äußeren Umständen beruht, die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind, und anzunehmen ist, daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte'1 bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hatte zur Begründung seines Antrages auf Verlängerung der Simultanzulassung zunächst vorgetragen, durch den Verlust der Zulassung beim Landgericht München II würde er etwa ein Zehntel seines "Kanzleipotentials bzw. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er sodann - weitergehend -behauptet, bei einem Wegfall der Simultanzulassung werde seine zusammen mit Rechtsanwalt EjU betriebene Sozietätskanzlei einen Umsatzrückgang von mindestens einem Drittel erleiden. Dagegen hat nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs Rechtsanwalt BH, der langjährige Sozius des Antragstellers, in der mündlichen Verhandlung vom 19. Schließlich erscheint es auch nicht als glaubhaft, daß die Sozietät des Antragstellers ihre Umsatzeinbußen nicht wenigstens teilweise durch die Ge-winnung neuer Mandanten aus den jetzigen Bezirken der Amtsgerichte Rosenheim und Mühldorf ausgeglichen haben sollte.
2115 079 A BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/84 BESCHLUSS in dem Verfahren de^Rechtsanwalts Hubert M^Hplatz 0/11, am Inn, Antragstellers und Beschwerde führers. gegen den Präsidenten da* Istraße s Oberlandesgerichts München, MüT Antragsgegner und Beschwerde gegner, wegen Simultanzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25* Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 5. Dezember 1983 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe I. 1. Der am 1937 geborene Antragsteller wurde im Juli 1968 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Wasserburg am Inn und dem Landgericht Traunstein zugelassen. Seitdem unterhält er seine Kanzlei in und zwar zusammen mit Rechtsanwalt B^0. Im September 1973 erhielt er die Zulassung auch beim Oberlandesgericht München. Am 1. Juli 1973 trat das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern (GerOrgG) vom 25. April 1973 (GVB1 S. 189) in Kraft. Durch dieses Gesetz wurden mehrere Amtsgerichte aufgelöst und die Grenzen der Amtsgerichtsbezirke den Landkreisgrenzen angeglichen. Die Bezirke aufgelöster Amtsgerichte wurden einem oder mehreren Amtsgerichten desselben oder eines benachbarten Landgerichtsbezirks zugelegt. Die Rechtsanwälte, die bei einem aufgelösten Amtsgericht und dem übergeordneten Landgericht zugelassen waren und ihre Kanzlei in dem Bezirk des aufgelösten Amtsgerichts beibehielten, sind ab 1. Juli 1973 kraft Gesetzes bei dem für den Ort ihrer Kanzlei nunmehr zuständigen Amtsgericht und Landgericht zugelassen. Durch das Gerichtsorganisationsgesetz vom 25. April 1973 wurde auch das Amtsgericht Wasserburg aufgelöst. Es wurde in eine Zweigstelle des Amtsgerichts Rosenheim umgewandelt, das ebenfalls zu dem Landgericht Traunstein gehört. Der frühere Amtsgerichtsbezirk Wasserburg mit rund 53*000 Gerichtseingesessenen wurde etwa zur Hälfte dem Amtsgericht Rosenheim und zu einem weiteren erheblichen Teil dem Amtsgericht Mühldorf am Inn angegliedert, das ebenfalls zu dem Bezirk des Landgerichts Traunstein gehört. Vier Gemeinden mit zusammen knapp 6.800 Einwohnern wurden dem Amtsgericht Erding, ein Ortsteil mit etwa 260 Einwohnern dem Amtsgericht Ebersberg und damit jeweils dem Landgericht München II zugeordnet. ;y / Der Antragsteller war damit kraft Gesetzes seit dem 1. Juli 1973 bei dem Amtsgericht Rosenheim und - insoweit unverändert - bei dem Landgericht Traunstein zugelassen. Auf seinen Antrag sowie aufgrund der vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz auf die Dauer von zehn Jahren getroffenen allgemeinen Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO wurde er mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 1974 auch bei dem Landgericht München II und mit Verfügung vom 8. September 1975 i (gemäß § 24 BRAO) zugleich bei dem Landgericht München I zugelassen. Mit Schreiben vom 14. Juni 1982 hat der Antragsteller beantragt, seine Zulassung bei den Landgerichten München I und II auf die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt zu verlängern. Die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München hat den Antrag nicht befürwortet. Durch Bescheid vom 29. April 1983 hat der Antragsgegner ihn abgelehnt und zugleich die Zulassung des Antragstellers bei den Landgerichten München I und II mit Wirkung vom 1. Juli 1983 zurückgenommen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. Zur mündlichen Verhandlung über die Beschwerde ist der Antragsteller nicht erschienen, nachdem sein Antrag, den Termin wegen des geplanten Jahresurlaubs zu verlegen, zurückgewiesen worden war. Der Antragsteller hat am Terminstage fernmündlich mitteilen lassen, daß er "krank1' sei. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1984, der am 26. Juni 1984 bei Gericht eingegangen ist, hat er ein ärztliches Attest des Allgemeinarztes Dr. med. Evlabios MUB in eingereicht, demzufolge er "zur Zeit bettlägerig krank und nicht reisefähig" sei. Es bestand keine Veranlassung, den Termin zu vertagen. Die persönliche Anwesenheit des Antragstellers war nicht erforderlich. Sie ist daher auch nicht angeordnet worden. Der Antragsteller war nicht gehindert, sich in dem Termin vor dem Senat vertreten zu lassen. Er hatte auch ausreichend Zeit, zu allen maßgeblichen Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Die von ihm in der Beschwerdebegründung angekündigte "deta .liierte Aufstellung" hätte er durch die Post übersenden oder im Termin durch einen Vertreter überreichen lassen können. Daß dies alles aus gesundheitlichen Gründen unterblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Grundsätze, die der Senat zu dem Recht des Rechtsanwalts auf Anwesenheit in einer Haupt Verhandlung gemäß § 13^ BRAO entwickelt hat, hier anzuwenden wären (vgl. BGHSt 28, 35), käme eine Vertagung nicht in Betracht. Der Antragsteller hat den angeblichen Hinderungsgrund so spät mitgeteilt, daß Nachforschungen nicht mehr möglich waren. Das nachgereichte ärztliche Attest ist so allgemein gehalten, daß es ebenfalls keinen hinreichenden Aufschluß über den Zeitpunkt, die Dauer und die Art der Erkrankung gibt. Aus ihm geht insbesondere nicht hervor, daß der Antragsteller gehindert gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Termin nachprüfbare Angaben über seine Verhinderung zu machen. Im übrigen hat er auch bereits im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof mehrfach Vertagungsanträge gestellt. Der Senat ist daher davon überzeugt, daß das Verhalten des Antragstellers der Verfahrensverzögerung dient. In einem solchen OS Fall darf in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt werden (BGHSt 28, 35, 41; Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 1981 _ AnwZ (B) 32/80; vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 7/81; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 7/82 und vom 28. Februar 1983 -AnwZ (B) 36/82). II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nra, 4 und 5, Abs. 4 BRAO), jedoch unbegründet. Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig gestellt. Er ist am 15. Juni 1982 und damit vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 227 a Abs. 5 Satz 2 BRAO, die hier am 31. Dezember 1982 endete, beim Antragsgegner eingegangen. Der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof haben den Verlängerungsantrag im Ergebnis zu Recht für unbegründet gehalten. 1. Die LandesJustizverwaltung kann im Einzelfall eine gleichzeitige Zulassung nach § 227 a BRAO auf Antrag verlängern, wenn deren Fortfall für den Rechtsanwalt eine besondere Härte bedeuten würde (§ 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO). Das Merkmal der besonderen Härte ist ein imbestimmter Rechtsbegriff, dessen Inhalt im Wege der Auslegung näher zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 66, 288, 290 sowie Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83 = BGHZ 89, 173). - / - Wie der Sexiat in seinem erwähnten Beschluß vom 5. Dezember 1983 eingehend begründet hat, setzt eine besondere Härte, welche die Verlängerung der Zweitzulassung rechtfertigt, entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht voraus, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts sonst nachhaltig gefährdet würde. Ais zu eng erweist sich auch, gemessen an der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. hierzu ebenfalls den Senatsbesciiluß vom 5. Dezember 1983), das vom Ehrengerichtshof zur Abgrenzung herangezogene Kriterium der Unzu demutbarkeit im Einzelfali. Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als “besondere” im Sinne des § 227 a Abs. 5 Satz 1 BRAO zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau entscheiden, in die auch die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts einzubeziehen sind. Eine besondere Harte liegt jedenfalls nicht schon dann vor, wenn lediglich Gründe vorhanden sind, die zu der allgemeinen Härtefeststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO geführt haben. Für jene allgemeine Feststellung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Härte nicht “erheblich” oder “empfindlich”, sondern lediglich allgemein spürbar sein müsse (BGHZ 68, 66, 69; Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83). Wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt, sind an den Begriff der "besonderen” Härte weitergehende Anforderungen zu stellen. Die Beantwortung der Frage, ob eine Härte im Einzelfall "besonders” ist, richtet sich naturgemäß in erster Linie nach den wirtschaftlichen Einbußen, die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwarten sind. Die Antwort läßt sich 7/ aber nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur "besonderen” Härte bei 10 %f 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder sogar noch darüber liegt, kann z.B. mit vom Umfang der Praxis abhängen. Bei einer kleinen Anwaltskanzlei mögen schon geringe Verluste geeignet sein, den Rechtsanwalt empfindlich zu treffen. Handelt es sich dagegen um eine leistungsfähige Praxis mit großen Umsätzen, so kann sich einerseits auch ein allgemein schon erheblicher Verlust in einem nur geringen Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn niederschlagen, andererseits gleichwohl in angemessener Zeit ein Ausgleich ohne Beeinträchtigung des Betriebs möglich sein. Die Beurteilung des Einzelfalls hängt weiter von den persönlichen Verhältnissen des Rechtsanwalts ab. So können hohes Alter und gesundheitliche Gründe, welche bei einer Praxisübernahme nach dem Willen des Gesetzgebers sogar eine Zweitzulassung des Übernehmers und deren Verlängerung rechtfertigen (§ 227 a Abs. 6 BRAO), im Einzelfall zu dem Ergebnis führen, daß der Rechtsanwalt nicht imstande wäre, Einbußen zu ertragen, die andere unschwer hinnehmen könnten (Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 28/83). Bei alledem ist schließlich folgendes zu berücksichtigen: § 227 a Abs. 5 BRAO soll - ebenso wie Absatz 2 dieser Vorschrift - nur Nachteile ausgleichen, die sich für die Rechtsanwälte aus einer Änderung der Gerichtsbezirke ergeben. Ein Rechtsanwalt, der bereits seinen Beruf ausübt, in der Regel eine gewisse Klientel erworben und seine Praxis auf die bisherigen Grenzen des Gerichtsbezirks eingerichtet hat, soll durch deren Änderung nicht geschädigt werden (BGHZ 65, 24l, 242 f; 68, 72, 75; Senatsbeschluß vom 25. April 1977 - AnwZ (B) 36/76 = EGE XIV 47). Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es einem Anwalt in der Regel möglich sei, seine Praxis innerhalb von zehn Jahren auf die veränderten Verhältnisse einzustellen (Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 27/80). Ist ihm das nicht gelungen, so wird er sich darauf in der Regel nicht berufen können, wenn diese Entwicklung auf äußeren Umständen beruht, die von dem Schutzzweck des § 227 a BRAO nicht erfaßt sind, und anzunehmen ist, daß er auch ohne die Gebietsänderung Einbußen in vergleichbarer Größe erlitten hätte. 2. Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Antragsteller nicht dargetan, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer "besonderen Härte'1 bei ihm erfüllt sind. Der Antragsteller hatte zur Begründung seines Antrages auf Verlängerung der Simultanzulassung zunächst vorgetragen, durch den Verlust der Zulassung beim Landgericht München II würde er etwa ein Zehntel seines "Kanzleipotentials bzw. Umsatz Volumens" verlieren. Im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof hat er sodann - weitergehend -behauptet, bei einem Wegfall der Simultanzulassung werde seine zusammen mit Rechtsanwalt EjU betriebene Sozietätskanzlei einen Umsatzrückgang von mindestens einem Drittel erleiden. Er hat diesen Vortrag jedoch entgegen einer eingehenden Auflage des Ehrengerichtshofs nicht näher erläutert. Dagegen hat nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs Rechtsanwalt BH, der langjährige Sozius des Antragstellers, in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 1983 den drohenden Umsatzverlust der Sozietät 10 auf etwa 10 [o geschätzt. Dieser Betrag entspricht ungefähr dem Ergebnis einer Zusammenstellung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, nach der insgesamt nur 13»19 % der 53.259 Einwohner des ehemaligen Amtsgerichts Wasserburg dem Bezirk des Landgerichts München II zugeordnet worden sind. Dies alles spricht dafür, daß die ursprüngliche Schätzung des Antragstellers wirklichkeitsnaher ist. Der Antragsteller trägt nunmehr im Beschwerdeverfahren folgendes weiter vor: Das monatliche Brutto-Ein-kommen der Sozietät betrage durchschnittlich 30.000 DM. Davon entfielen "bis zu ca. 1/3 ev. 1/4" auf den Bereich, der anläßlich der Gebietsreform den Amtsgerichten Erding und Ebersberg zugeordnet worden sei. Es handele sich um Einkünfte aus außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit bei den genannten Gerichten. Der Anteil von 10 >’< gebe nur die Einkommenseinbuße aufgrund gerichtlicher Tätigkeit wieder. Unberücksichtigt bleibe dabei aber der Wegfall der Mandanten, die zwar jetzt keinen Prozeß beim Landgericht München II (bei Scheidungssachen hinsichtlich der Amtsgerichte Erding und Ebersberg) führten, die er aber nur deshalb betreuen könne, weil er sie auch bei Beschreitung des Rechtsweges vertreten könnte. Dies betreffe in erster Linie Schadensregulierungsfälle, wobei Schadensersatzforderungen in Höhe von 5.000 DM nahezu jedes zweite Mandat ausmachten, sowie Scheidungssachen. Der Senat ist von der Richtigkeit dieses Vortrags nicht überzeugt. Zum einen ist der Vortrag noch immer nicht substantiiert. Zum anderen ist es unwahrscheintich, daß ein Fortfall von nur 13,19 der ursprünglichen Gerichtseingesessenen zu einem Umsatzverlust bis zu einem Drittel 11 führen sollte. Schließlich erscheint es auch nicht als glaubhaft, daß die Sozietät des Antragstellers ihre Umsatzeinbußen nicht wenigstens teilweise durch die Ge-winnung neuer Mandanten aus den jetzigen Bezirken der Amtsgerichte Rosenheim und Mühldorf ausgeglichen haben sollte. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Antragsteller ebenfalls nichts vorgebracht, was geeignet wäre, eine besondere Härte zu begründen. Insbesondere ergibt sich aus seinem Alter von 46 Jahren kein Hinweis auf eine vom Durch, chnittsfall abweichende besondere wirtschaftliche Belastung. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Girisch Hagen Jähnke Schaefer Weise Messer Lepa