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BGH

Gericht: BGH

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsbeistand ist er an der Rpp FpHfe KG, Datenverarbeitung für Rechtsanwälte und Notare, mit dem Sitz ln Hamburg beteiligt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat die Entscheidung Uber den Aufnahmeantrag durch Bescheid vom 26. Der Ehrengerichtshof hat den gegen das Gutachten gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Ehrengerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin zu Recht angenommen, daß die Stellung des Antragstellers als alleinvertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der R|^PP^PHPKG mit dem Beruf eines in die Recht sanwaltskammer auf genommenen Rechtsbeistands unvereinbar ist. August 1980 (BGBl I 1303) sind natürliche Personen, die wie der Antragsteller im Besitz einer uneingeschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, zwar auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Der Senat hat diese Vorschrift schon in mehreren Entscheidungen (BGHZ 83, 330; Beschlüsse vom 29* März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -, vom 27. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82 -) auf Rechtsbeistände mit dem Ergebnis angewendet, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben ist, wenn die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers - abgesehen von dem Erfordernis der Befähigung zu dem Rieht er amt - auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden (vgl. Demgemäß ist die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer wegen ihrer Unvereinbarkeit mit einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit abgelehnt worden, wenn er als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-, Die sinngemäße Anwendbarkeit des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO ergibt sich in diesen Fällen daraus, daß die Stellung des Rechtsbeistands durch die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der des Rechtsanwalts ange-nähert wird und seine Aufnahme in sie deshalb grundsätzlich den gleichen Beschränkungen unterliegt, wie sie für die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft gelten. Denn dessen Handeln ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284). Das gilt bei einer offenen Handelsgesellschaft oder wenn eine Kommanditgesellschaft nicht einen, sondern mehrere persönlich haftende Gesellschafter hat, in der Regel für Jeden von ihnen (Senatsbeschluß NJW 1971, 2074 = EGE XI, 56, 57 f; BGHZ 72, 282, 285). Es kann auf sich beruhen, ob eine Ausnahme von der Regel zugelassen werden muß, wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter Jeder Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft enthält, ohne daß er nach dem Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen wäre (vgl. Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als geschäfts-und vertretungsberechtigter Komplementär für die Reno Pölkner KG tätig. Davon, daß sich der Antragsteller Jeder Tätigkeit als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Komplementär der nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Kommanditgesellschaft enthielte, kann nach alledem keine Rede sein. 4. Gründe, die es sonst rechtfertigen könnten, von der Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den Antragsteller abzusehen, sind nicht ersichtlich. I Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden kann, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit |l dem Beruf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht Das gleiche gilt, soweit § 7 Nr. 8 in Verbindung mit § 209 Satz 2 BRAO sinngemäß bei der Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsbeiständen in die Rechtsanwaltskammer heranzuziehen ist. ersichtlich im Interesse der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle (Erwerb der Mitgliedschaft der Rechtsanwalts-kammer durch Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht einerseits und durch Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Rechtsbeistand andererseits) bei der Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsbeistände entschieden hat.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 4 EStG § 7 BRAO
TätigkeitRechtsanwaltskammerKommanditgesellschaftRechtsanwaltschaftAnwZEGEBGHZBRAORechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2P
2112 055
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 9/85	BESCHLUSS
in den Verfahren
 des Rechtsbeistands Heinz Straße
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskanmer für den Oberlandesgerichtsbezirk Cjgi, vertreten durch ihren Präsidenten, Bpp^pstraße (
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girl sch, die Richter Prof, Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Grlbbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Rössler
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 13. Dezember 1982 wird zurückge-wiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30,000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.	Der am 4. Januar 1938 geborene Antragsteller wurde durch Erlaubnisurkunde des Präsidenten des Landgerichts Stade vom 13« Juli 1981 als Rechtsbeistand mit dem Geschäftssitz in Buchholz zugelassen. Neben seiner Tätigkeit als Rechtsbeistand ist er an der Rpp FpHfe KG, Datenverarbeitung für Rechtsanwälte und Notare, mit dem Sitz ln Hamburg beteiligt. Die Kommanditgesellschaft hat 197^ begonnen, sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg (Abteilung A Nr. 72671) eingetragen« Der Antrag-
 
steiler ist einer von insgesamt drei persönlich haften* den Gesellschaftern, die Jeder allein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Oie beiden anderen persönlich haftenden Gesellschafter sind ebenso wie die Kommanditisten Datenverarbeitungskaufleute• Bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ist der Antragsteller an keine Weisungen gebunden und damit in der Lage, seinem Beruf als Rechtsbeistand nachzugehen.
H
Mit Schreiben vom 12. November 1981 hat er beantragt, ihn in die Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat im Hinblick auf seine Stellung als geschäftsführender persönlich haftender Gesellschafter der Rfl0	KG	im	Gutachten vom 21. Januar 1982 den
 Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltendgemacht. Der Präsident des Oberlandesgerichts Celle hat die Entscheidung Uber den Aufnahmeantrag durch Bescheid vom 26. Januar 1982 gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 209 BRAO ausgesetzt. Der Ehrengerichtshof hat den gegen das Gutachten gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde.	^
II. Das Rechtsmittel ist nach § 209 Satz 2, § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat Jedoch keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin zu Recht angenommen, daß die Stellung des Antragstellers als alleinvertretungsberechtigter persönlich haftender Gesellschafter der R|^PP^PHPKG mit dem Beruf eines in die Recht sanwaltskammer auf genommenen Rechtsbeistands unvereinbar ist.
1.	Nach § 209 Satz 1 BRAO in der Fassung des Gesetzes von 18. August 1980 (BGBl I 1303) sind natürliche Personen, die wie der Antragsteller im Besitz einer uneingeschränkten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, zwar auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen. Für die Entscheidung über den Antrag gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift aber sinngemäß u.a. § 7 BRAO, wonach in bestimmten Fällen die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt werden muß.
2.	Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist einem Bewerber die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Der Senat hat diese Vorschrift schon in mehreren Entscheidungen (BGHZ 83, 330; Beschlüsse vom 29* März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -, vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82 und vom 18. Oktober 1982 - AnwZ (B) 22/82 -) auf Rechtsbeistände mit dem Ergebnis angewendet, daß einem Aufnahmeantrag nach § 209 BRAO nicht stattzugeben ist, wenn die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers - abgesehen von dem Erfordernis der Befähigung zu dem Rieht er amt - auch einer Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehen würden (vgl. ferner Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 32/81 -). Demgemäß ist die Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer wegen ihrer Unvereinbarkeit
 mit einer anderweitig ausgeübten Tätigkeit abgelehnt worden, wenn er als Angestellter eines Unternehmensverbandes dessen Mitgliedern ständig Rechtsrat zu erteilen und sie in Prozessen vor den Gerichten der Arbeits-,
Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten hat (BGHZ 83, 330) oder wenn er Geschäftsführer eines in Form einer GmbH betriebenen zugelassenen Inkassounternehmens
 
ist (Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 33/81 -).
Die sinngemäße Anwendbarkeit des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 8 BRAO ergibt sich in diesen Fällen daraus, daß die Stellung des Rechtsbeistands durch die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der des Rechtsanwalts ange-nähert wird und seine Aufnahme in sie deshalb grundsätzlich den gleichen Beschränkungen unterliegt, wie sie für die Zulassung eines Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft gelten.
3.	Danach kann der Antragsteller nicht Mitglied der % Rechtsanwaltskammer werden. Denn die	KG
ist als Handelsgesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein erwerbswirtschaftliches Unternehmen, für das er als geschäftsführendes Organ und damit als Kaufmann tätig wird.
a)	Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch die der Bewerber erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt
(Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1971 - AnwZ (B) 2/71 *
NJW 1971, 207A - EGE XI, 56, 58 und 10. November 1975 -	•
AnwZ (B) 19/75 - EGE XIII 78, 79; BGHZ 72, 282, 283 m.w.N.).
b)	Betreibt ein Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also - so wie hier die Kommanditgesellschaft - unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit seines gesetzlichen (organschaftlichen) Vertreters kaufmännisch - erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn dessen Handeln ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284). Das gilt bei einer offenen Handelsgesellschaft oder wenn eine Kommanditgesellschaft nicht
 einen, sondern mehrere persönlich haftende Gesellschafter hat, in der Regel für Jeden von ihnen (Senatsbeschluß NJW 1971, 2074 = EGE XI, 56, 57 f; BGHZ 72, 282, 285).
Es kann auf sich beruhen, ob eine Ausnahme von der Regel zugelassen werden muß, wenn sich ein persönlich haftender Gesellschafter Jeder Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft enthält, ohne daß er nach dem Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen wäre (vgl. BGHZ 72, 282, 285 und Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78, 80 f). Denn ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Der Antragsteller ist in seiner Eigenschaft als geschäfts-und vertretungsberechtigter Komplementär für die Reno Pölkner KG tätig.
Die Kommanditgesellschaft ist ein reines Dienstleistungsunternehmen, spezialisiert auf Datenverarbeitung und Organisation für Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände. Besondere Schwerpunkte bilden: "Finanzbuchhaltung gemäß § 4 Abs. 3 EStG, Forderungsberechnung gemäß § 367 BGB mit Vorbereiten der Zwangsvollstreckung, Gehaltsbuchhaltung sowie Text- und Datenverarbeitung, integriert mit DFÜ zu dem Großrechner der Kommanditgesellschaft und zu Juris11. Die Kommanditgesellschaft hat einen Geschäftsbetrieb auf einer Bürofläche von 690 qm. Sie betreut Uber 1000 Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie beschäftigt zur Zeit 42 Mitarbeiter. Nach der internen Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Geschäftsführern obliegt den Datenverarbeitungskaufleuten der Finanzbereich (mit Kalkulation, Werbung, System-Mieten, Rechenzentrum und Marketing) sowie die Software-Programmierung, Datenverarbeitung, Datensicherung und Auswahl geeigneter Text-und Datensysteme für "autonome Installationen". Zum
 
Aufgabenbereich des Antragstellers gehört die Juristische Beratung bei allen Vertragsabschlüssen, die Verbesserung bestehender Dienstleistungsbereiche sowie die Überwachung der gesamten Rechtsprechung zu dem Kostenrecht des Verfahrensrechts der Zivilprozeßordnung und des Steuerrechts.
Sein Aufgabenbereich umfaßt die Juristische Beratung bei der Bearbeitung der Post, die Beratung bei der Bearbeitung von Vollstreckungsakten der angeschlossenen Kanzleien und die Beratung von Rechtsanwälten und Notaren auch im Rahmen von Veranstaltungen des Deutschen Anwaltsvereins und der Deutschen Anwaltsakademie.
Davon, daß sich der Antragsteller Jeder Tätigkeit als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Komplementär der nach kaufmännischen Grundsätzen geführten Kommanditgesellschaft enthielte, kann nach alledem keine Rede sein. Das trägt er auch selbst nicht vor. Nach der internen Geschäftsverteilung liegt seine Tätigkeit zwar vorwiegend auf dem Gebiet der Rechtsberatung. Das schließt seine Mitwirkung an anderen, auch rein kaufmännischen Angelegenheiten der Gesellschaft aber weder rechtlich noch tatsächlich aus.
W
4.	Gründe, die es sonst rechtfertigen könnten, von der Anwendung der dargelegten Grundsätze auf den Antragsteller abzusehen, sind nicht ersichtlich.
a)	Ob er die kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit in untergeordneter oder herausgehobener Stellung ausübt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung (BGHZ 72,
 282, 283 f).
b)	Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen,
 daß es Rechtsanwälte gebe, die unter anderem als Geschäfts-
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führer und Vorstandsmitglieder in der gewerblichen Wirtschaft tätig seien. Auch wenn er damit behaupten wollte, diese Rechtsanwälte seien unter Verstoß gegen § 7 Nr. 8 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden, so wäre daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten.
Denn es gibt keinen Anspruch auf gesetzwidrige Gleichbehandlung. Im übrigen hat die Justizverwaltung in einschlägigen Fällen bei der Zulassungsrücknahme -|	anders als bei der Zulassung selbst - einen Ermessens-
i
(§	Spielraum,	weil § 15 Nr. 2 BRAO nur vorschreibt, daß die
I	Zulassung	zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden
 kann, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit |l	dem Beruf oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht
j;	vereinbar ist (vgl. BGHZ 34, 382, 387 f).
i
c)	§ 7 Nr. 8 BRAO ist auch nicht verfassungswidrig
(vgl. Isele BRAO § 7, S. 158 f); die Bestimmung verletzt
 insbesondere nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz und das
 Grundrecht der Berufsfreiheit. Das hat der Senat bei der
 Prüfung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft schon wieder-
I	holt ausgesprochen (BGHZ 34, 382, 388 ff; Senatsbeschlüsse
t	vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 4/61 = EGE VI 63, 67, insoweit
 ua
!	BGHZ 35, 119 nicht abgedruckt; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B)
27/62 = EGE VII 123, 126 f; vom 13. Juli 1964 - AnwZ (B)
3/64 EGE VIII 19, 20; vom 4. Januar 1968 - AnwZ (B)
11/67 = NJW 1968, 842, 844, insoweit BGHZ 49, 238 nicht abgedruckt; und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 3/81). Das gleiche gilt, soweit § 7 Nr. 8 in Verbindung mit § 209 Satz 2 BRAO sinngemäß bei der Entscheidung über die Aufnahme von Rechtsbeiständen in die Rechtsanwaltskammer heranzuziehen ist. Die Vorschrift enthält insoweit eine sachgemäße und im Hinblick auf die gesetzlichen Schranken für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einleuchtende Regelung der Berufsausübung, für die sich der Gesetzgeber
L
 
ersichtlich im Interesse der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle (Erwerb der Mitgliedschaft der Rechtsanwalts-kammer durch Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht einerseits und durch Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer als Rechtsbeistand andererseits) bei der Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsbeistände entschieden hat.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke	Schaefer	Rössler