Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat aus seiner ersten - geschiedenen - Ehe eine am 24. Seit 1975 fiel der Antragsteller wegen Alkoholmiß-brauchs auf.Im Juni 1975 wurde er wegen Vollrausches bestraft; die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Aus seiner Tätigkeit in der Sozietät schuldete er dem Finanzamt noch etwa 31.000 DM für Steuern, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Seit dem Frühjahr 1981 half der Antragsteller seiner Ehefrau auf den Wochenmärkten in Glückstadt, Itzehoe, Wilster und Brunsbüttel regelmäßig beim Verkauf von Fischen; dabei bediente er auch selbst Kunden. Bei seiner Anhörung durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Itzehoe hat er angegeben, er sei jeweils von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr auf den Märkten gewesen und habe vom Arbeitgeber seiner Ehefrau an einzelnen Tagen ein Taschengeld von je 20 DM erhalten. Von den Einnahmen seiner Anwaltstätigkeit habe er nicht leben und noch Schulden tilgen können. November 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 und 2 i.V. m. 1. Nachdem der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat und der Rücknahmeerlaß bestandskräftig geworden ist, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, auch wenn der Antragsgegner - im Gegensatz zu dem Antragsteller - keine dahingehende Erklärung abgegeben hat (vgl. November 1981) in Vermögensverfall, und die Interessen der Rechtsuchenden waren hierdurch gefährdet. Juli 1981 hatte er eingeräumt, daß er von seinen Einnahmen aus der Anwaltspraxis nicht leben und noch Schulden tilgen konnte. Er hat jedoch eingeräumt, daß er diese Außenstände nicht beitreiben konnte, weil seine Mandanten eine schlechte Zahlungsmoral gehabt hätten und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die zur gerichtlichen Verfolgung erforderlichen Kosten vor schüsse aufzubringen; deshalb habe er Honorarforderungen von etwa 14.000 DM an die AG abgetreten. November 1981, wie in § 15 Nr. 1 BRAO weiter vorausgesetzt, auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden schon dadurch gefährdet, daß die Haftpflichtversicherung des Antragstellers nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1981 Mgeruht” hat. Daß er nach seinen Behauptungen im Beschwerderechtszug in 10-jähriger Anwaltstätigkeit niemals regreßpflichtig gemacht worden ist, ändert an der Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nichts, da ein berufliches Versehen auch dem tüchtigsten Rechtsanwalt unterlaufen kann. Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden lag darin, daß die Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel besaßen und in der zweiten Hälfte des Jahres 1981 Vollstreckungsmaßnahmen durchführten, dann auch auf solche Konten zugreifen konnten, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befanden. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. c) Nach alledem war die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hatte weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. d) Der Grund für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 BRAO war auch nicht nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen. Eine solche Veränderung der Verhältnisse hätte im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden können (BGHZ 75, 356, 337; BGH, Beschlüsse vom 3. Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war nicht zweifelsfrei auszuschließen. Hiervon abgesehen, bestand auch die Gefahr fort, daß die Gläubiger des Antragstellers in seine Konten vollstreckten und dabei auch für Mandanten bestimmte Gelder pfändeten. Der Antragsteller hatte zwar im Beschwerderechtszug vorgetragen, er sei in der letzten Zeit hauptsächlich strafrechtlich tätig gewesen und die von ihm bearbeiteten Zivilrechtsfälle hätten überwiegend Streitwerte unter 1.000 DM gehabt. Auch hiernach war indessen nicht auszuschließen, daß er gelegentlich Prozesse mit höheren Streitwerten führte und Mandantengelder entgegen den Anweisungen des Antragstellers auf seinen Konten eingingen. f) Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat bei der Festsetzung des Geschäftswerts den sonst in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGH, Beschluß vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 9/82 BESCHLUSS in dem Verfahren des ehemaligen Rechtsanwalts Reinhard B( » Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Schleswig-Holstein, Kiel, vertreten durch den Generalstaatsanwalt hei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Br. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Br. Messer am 18. Oktober 1982 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt. G rü n d e I. Der am 7. März 1942 geborene Antragsteller war seit dem 1. August 1971 bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Itzehoe als Rechtsanwalt zugelassen und in einer Anwaltssozietät tätig. Dort schied er im Herbst 1974 aus und eröffnete am 6. Februar 1975 eine Anwaltspraxis in Glückstadt. Beim dortigen Amtsgericht wurde er am 21. April 1975 anderweitig zugelassen. Der Antragsteller hat aus seiner ersten - geschiedenen - Ehe eine am 24. Oktober 1966 geborene Tochter. Im April 1981 hat er wieder geheiratet. Seine Ehefrau ist als Fischverkäuferin tätig. Seit 1975 fiel der Antragsteller wegen Alkoholmiß-brauchs auf. Im Juni 1975 wurde er wegen Vollrausches bestraft; die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen und eine Sperrfrist von drei Monaten angeordnet. Für die Zeit vom 11. September bis zu dem 10. Oktober 1975 mußte ihm von Amts wegen ein Vertreter bestellt werden, weil er wegen übermäßigen Alkoholgenusses schwer erkrankt war. Am 4. September 1979 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut vorläufig entzogen, weil er einen Verkehrsunfall verursacht und die Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 3>44 °/oo ergeben hatte. Im Juli 1980 begab sich der Antragsteller wegen seines alkoholbedingten Zustandes zu einer ärztlichen Behandlung in das Krankenhaus. Seit seinem Ausscheiden aus der Anwaltssozietät in Itzehoe befand sich der Antragsteller ständig in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Aus seiner Tätigkeit in der Sozietät schuldete er dem Finanzamt noch etwa 31.000 DM für Steuern, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten. Am 30. Juli 1981 erteilte die AG, Glückstadt, Vollstreckungsauftrag wegen einer Forderung von 29.494,55 DM. Der Gerichtsvollzieher wurde angewiesen, in verschiedene Gegenstände, die der zur Sicherheit übereignet waren, zu vollstrecken, u.a. in eine elektrische Schreibmaschine, ein Fotokopiergerät, V verschiedenes Büroinventar und andere Möbel. In dieselben Gegenstände betrieb die Tochter des Antragstellers die Vollstreckung wegen einer Unterhaltsforderung von 3,483,82 DM. Im September 1981 wurden die gepfändeten Gegenstände versteigert. Am 3. August 1981 versuchte ein Gläubiger vergeblich, wegen einer Forderung aus Lieferung von Büroformularen in Höhe von 271,61 DM nebst Zinsen und Kosten zu vollstrecken. Am 3. September 1981 erging gegen den Antragsteller Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung. Seit dem Frühjahr 1981 half der Antragsteller seiner Ehefrau auf den Wochenmärkten in Glückstadt, Itzehoe, Wilster und Brunsbüttel regelmäßig beim Verkauf von Fischen; dabei bediente er auch selbst Kunden. Bei seiner Anhörung durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Itzehoe hat er angegeben, er sei jeweils von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr auf den Märkten gewesen und habe vom Arbeitgeber seiner Ehefrau an einzelnen Tagen ein Taschengeld von je 20 DM erhalten. Von den Einnahmen seiner Anwaltstätigkeit habe er nicht leben und noch Schulden tilgen können. Er habe die Anwaltspraxis an den Nachmittagen weiter ausgeübt. Mit Verfügung vom 6. November 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 16 BRAO zurückgenommen. Den hiergegen rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde hatte der Antragsteller zunächst die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners begehrt. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat er seine Anwaltspraxis aufgegeben und zu dem 15. Mai 1982 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 17. Mai 1982, der am 18. Mai 1982 zugestellt wurde, die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen. Der Antragsteller hat den Rücknahmeerlaß nicht angefochten und ist in den Listen der bei dem Landgericht und bei dem Amtsgericht Itzehoe zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Der Antragsteller beantragt, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Der Antragsgegner hat hierzu keine Erklärung abgegeben. II. 1. Nachdem der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen hat und der Rücknahmeerlaß bestandskräftig geworden ist, ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, auch wenn der Antragsgegner - im Gegensatz zu dem Antragsteller - keine dahingehende Erklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 1/82). 2. In entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und nach § 13 a PGG ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300). Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde wäre ohne das erledigende Ereignis erfolglos geblieben. a) Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung (6. November 1981) in Vermögensverfall, und die Interessen der Rechtsuchenden waren hierdurch gefährdet. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 = EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 = EGE XII 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78; vom 25. Juni 1979 -AnwZ (B) 3/79; vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 8/79; vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 1/79; vom 6. Oktober 1980 -AnwZ (B) 10/80; vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 28/80 und vom 7. Dezember 1981 - AnwZ (B) 12/81). Diese Voraussetzungen lagen am 6. November 1981 vor. Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt etwa 29.000 DM und der C^BpAG 29.494,55 DM in titulierter Form. Hinzu kamen Unterhaltsforderungen seiner Tochter in Höhe von 3.483,82 DM. Bei seiner Anhörung vor dem Vizepräsidenten des Landgerichts Itzehoe vom 23. Juli 1981 hatte er eingeräumt, daß er von seinen Einnahmen aus der Anwaltspraxis nicht leben und noch Schulden tilgen konnte. Auch seine - geringen - Nebeneinnahmen aus der Mithilfe beim Verkauf von Fischen reichten zur Schuldentilgung offenbar nicht aus. Denn es war dem Antragsteller nicht gelungen, seine Steuerrückstände aus den Jahren 1971 bis 1974 seine Tochter wegen ihrer Forderungen u.a. in seine Büroeinrichtung vollstreckt. Selbst der Gläubiger einer geringfügigen Forderung von 271,61 DM nebst Zinsen und Kosten aus Lieferung von Büroformularen hatte Anfang August 1981 nicht einmal mehr im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigung erlangen können. Am 3. September 1931 war gegen den Antragsteller zudem Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Bei dieser Sachlage waren die Vermögensverhältnisse des Antragstellers am 6. November 1981 ungeordnet und schlecht. Er mag zwar, wie er später geltend gemacht hat, noch offene Honorarforderungen in Höhe von 52.301,55 DM gehabt haben. Er hat jedoch eingeräumt, daß er diese Außenstände nicht beitreiben konnte, weil seine Mandanten eine schlechte Zahlungsmoral gehabt hätten und er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die zur gerichtlichen Verfolgung erforderlichen Kosten vor schüsse aufzubringen; deshalb habe er Honorarforderungen von etwa 14.000 DM an die AG abgetreten. Die Aktivposten im Vermögen des Antragstellers änderten mithin nichts daran, daß er außerstande war, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Antragsteller hat auch zu keiner Zeit einen Plan vorgelegt, wie er seine Schulden in absehbarer Zeit tilgen könnte. b) Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers waren am 6. November 1981, wie in § 15 Nr. 1 BRAO weiter vorausgesetzt, auch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. (31.000 EM) oder die Schuld bei der C lieh abzubauen. Vielmehr hatten die 0 AG v/esent-AG 'und Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (3) 5/70 = EGE XI 27, 28). Hier waren die Interessen der Rechtsuchenden schon dadurch gefährdet, daß die Haftpflichtversicherung des Antragstellers nach seinen eigenen Angaben im Jahre 1981 Mgeruht” hat. Angesichts seiner Unpfändbarkeit wären bei dieser Sachlage etwaige Rückgriffsforderungen der Mandanten gegen den Antragsteller nicht durchsetzbar gewesen. Daß er nach seinen Behauptungen im Beschwerderechtszug in 10-jähriger Anwaltstätigkeit niemals regreßpflichtig gemacht worden ist, ändert an der Gefährdung der Interessen seiner Mandanten nichts, da ein berufliches Versehen auch dem tüchtigsten Rechtsanwalt unterlaufen kann. Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden lag darin, daß die Gläubiger, die einen Vollstreckungstitel besaßen und in der zweiten Hälfte des Jahres 1981 Vollstreckungsmaßnahmen durchführten, dann auch auf solche Konten zugreifen konnten, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befanden. Solche Gelder gehen immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts, der sie vor dem Zugriff seiner Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen kann. Daß es nach dem Vortrag des Antragstellers insoweit bisher nicht zu Unzuträglichkeiten gekommen ist, ändert an der bestehenden Gefahr nichts. c) Nach alledem war die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hatte weder die Grenzen des ihm bei der Rücknahme wegen Vermögensverfalls eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. d) Der Grund für die Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 15 BRAO war auch nicht nach Erlaß der Rücknahmeverfügung zweifelsfrei weggefallen. Eine solche Veränderung der Verhältnisse hätte im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden können (BGHZ 75, 356, 337; BGH, Beschlüsse vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 25/79 - und vom 11. Mai 1981 -AnwZ (B) 34/80). Der Vermögensverfall des Antragstellers bestand fort. Der Antragsteller hatte zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof nachgewiesen, daß er am 4. Februar 1982 2.500 DM auf die Unterhaltsrückstände gegenüber seiner Tochter gezahlt hat. Er hatte aber immerhin noch folgende Verbindlichkeiten eingeräumt: a) gegenüber der 26.000 - 27.000 DM, b) gegenüber seiner Tochter etwa 1.300 DM, c) gegenüber dem Finanzamt 29.000 DM. Einen Schuldentilgungsplan hatte er noch immer nicht vorgelegt. 10 Auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden war nicht zweifelsfrei auszuschließen. Der Antragsteller hatte allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof belegt, daß er am 10. Februar 1982 eine Vierteljahresprämie für seine Haftpflichtvermögensversicherung über 100.000 IM gezahlt hat. Daß er auch die Versicherungsprämie für das zweite Jahresviertel beglichen hätte, hat er nicht dargetan. Hiervon abgesehen, bestand auch die Gefahr fort, daß die Gläubiger des Antragstellers in seine Konten vollstreckten und dabei auch für Mandanten bestimmte Gelder pfändeten. Der Antragsteller hatte zwar im Beschwerderechtszug vorgetragen, er sei in der letzten Zeit hauptsächlich strafrechtlich tätig gewesen und die von ihm bearbeiteten Zivilrechtsfälle hätten überwiegend Streitwerte unter 1.000 DM gehabt. Auch hatte er sich darauf berufen, daß er Fremdgelder unmittelbar vom Zahlungspflichtigen auf das Konto des Mandanten überweisen ließ. Auch hiernach war indessen nicht auszuschließen, daß er gelegentlich Prozesse mit höheren Streitwerten führte und Mandantengelder entgegen den Anweisungen des Antragstellers auf seinen Konten eingingen. Von einem zweifelsfreien Wegfall der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden konnte daher keine Rede sein. e) Nach alledem wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen gewesen, so daß ihm die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen sind. k 11 f) Im Hinblick auf die schlechten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers hat der Senat bei der Festsetzung des Geschäftswerts den sonst in Zulassungssachen angenommenen Regelwert von 100.000 DM (BGH, Beschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 6/74 = EGE XIII 22, 27) unter-schritten. Pfeiffer Hagen Gribbohm Lepa Schaefer Weise Messer