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BGH

Gericht: BGH

Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. van K^|^ "AvK" Generatoren- und Motorenwerke, Neu-Isenburg- Er ist Leiter der Rechtsabteilung mit Zuständigkeit für die Bearbeitung sämtlicher Rechtsangelegenheiten der Untemehmensgruppe A. Als Leiter der Rechtsabteilung ist der Antragsteller in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar dem Inhaber und Mehrheitsbeteiligten der Unternehmen der AvK-Gruppe Herrn Arthur van K^Pl verantwortlich. Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Offenbach und beim Landgericht Darmstadt Er hat eine schriftliche Erklärung von Herrn Arthur van vorgelegt, wonach er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft betreiben und jederzeit seine Arbeitsstelle verlassen darf, wenn seine anwaltliche Tätigkeit dies erfordert Seine Kanzlei will er in Neu-Isenburg errichten, wo sich auch seine Wohnung befindet. April 1980 den Versagungsgrund des § 7 Nr 8 BRAO geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß der Antragsteller keine ”gehobene”, sondern eine typische Anfängerstellung bekleide Den dagegen vom Antragslö-ler rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht ist die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit auch nach ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht als gehoben und eigenverantwortlich anzusehen. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs.4 BRAO) und auch begründet, weil ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Wie der Ehrengerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, kann hiernach derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine gehobene Steilung in dem Unternehmen innehat; eine 11 Spitzenstellung” oder eine Position als "Führungskraft” ist dazu nicht erforderlich, eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht (ständige Rechtsprechung des Senats- vgl. Entscheidend für die Einordnung des Bewerbers ist, ob das Aufgabengebiet, in dem er eingesetzt ist, für das Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Ist das zu verneinen, so kommt es weiter darauf an, weiche Stellung der Bewerber innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Abteilung einnimmt (BGH, EGE Beschl. Entscheiden d ist eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens sov/ie Art und Umfang des Unternehmens (zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Art und Umfang des Unternehmens sind nicht als unbedeutend einzustufen. Generatoren- und Motorenwerke, Neu-Isenburg, steht, aber als Leiter der Rechtsabteilung die Rechtsangelegenheiten der Unternehmensgruppe zu bearbeiten hat, zu der weitere sieben Unternehmen mit insgesamt etwa 1 000 Mitarbeitern gehören. Das Aufgabengebiet des Antragstellers - die Bearbeitung der Rechtsangelegenhsiten - ist für seinen Arbeitgeber ebenfalls nicht von untergeordneter Bedeutung. Auch die Stellung des Antragstellers innerhalb der Unternehmensorganisation ist nicht untergeordnet, sondern noch als "gehoben" zu kennzeichnen. Zwar ist die Rechtsabteilung dem Bereich Kaufmännische Verwaltung zugeordnet, doch ist der Antragsteller als Leiter der Rechtsabteilung in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar dem Inhaber und Mehrheitsbeteiligten der Unternehmerisgruppe verantwortlich. Einer solchen schematischen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden, weil es, wie dargelegt, auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers Oankommt.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 54 HGB § 7 BRAO § 13a FGG § 30 KostO
vanAnwZNeu-IsenburgUnternehmenStellung

Volltext der Entscheidung

2113 049
BUNDESGERICHTSHOF
SS
AnwZ (B) 9/81	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Berthold
 traße £
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer F Anlage	in
 Präsidenten,
vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
SS
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 7 Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen,
 Dr. Kohlndorfer und Dr. Weise
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 10. November 1980 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 23. April 1980 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 IM festgesetzt.
SS
 
Gründe:
I.
Der am 23- Oktober 1946 geborene Antragsteller hat am 26. Oktober 1979 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Seit dem 3. November 1979 steht er im Dienst der Firma A. van K^|^ "AvK" Generatoren- und Motorenwerke, Neu-Isenburg- Er ist Leiter der Rechtsabteilung mit Zuständigkeit für die Bearbeitung sämtlicher Rechtsangelegenheiten der Untemehmensgruppe A. van K^^. Zu ihr gehören folgende rechtlich selbständige Unternehmen:
1. A. van	Neu-Isenburg	GmbH	&	Co.	KG,	Neu-Isenburg,
2	A. van K^J^ Ettlingen GmbH, Ettlingen,
3.	A. van	Ingolstadt	GmbH,	Ingolstadt,
4.	Aggregatebau	GmbH	&	Co.	KG,	Dreieich-Sprendlingen,
5.	S# Schaltanlagen-Elektronik-Geräte GmbH & Co. KG, Kempen,
6.	Dr. F.W.B. Sch^HP & Co. OHG, Neu-Isenburg
7.	A. van K^^^' sehe Guts Verwaltung, Offenbach-Rumpenheim; eingeschlossen sind die Inlandsvertretungen in Hamburg,
 Bremen, Mönchengladbach sowie die Auslandsniederlassungen in Belgien, Schweiz, Indonesien und Singapur. Die Unternehmensgruppe hat etwa 1 000 Mitarbeiter. Organisatorisch ist die Rechtsabteilung dem Bereich Kaufmännische Verwaltung zugeordnet. Als Leiter der Rechtsabteilung ist der Antragsteller in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar dem Inhaber und Mehrheitsbeteiligten der Unternehmen der AvK-Gruppe Herrn Arthur van K^Pl verantwortlich. Seit dem
22 Juli 1980 ist ihm Handlungsvollmacht nach § 54 HGB erteilt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zunächst
3	500 IM; im September 1980 wurde es auf 4 200 DM und am 1 März 1981 auf 4 400 DM angehoben; SonderZahlungen wie Urlaubsgeld und Weihnachtsgratifikation werden nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie gewährt. Der Jahresurlaub
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entsprach zunächst ebenfalls den Tarifverträgen der Metallindustrie und wurde am 1. Juli 1930 auf 30 Arbeitstage festgelegt.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Offenbach und beim Landgericht Darmstadt Er hat eine schriftliche Erklärung von Herrn Arthur van	vorgelegt,	wonach	er	seine	Zulassung
 zur Rechtsanwaltschaft betreiben und jederzeit seine Arbeitsstelle verlassen darf, wenn seine anwaltliche Tätigkeit dies erfordert Seine Kanzlei will er in Neu-Isenburg errichten, wo sich auch seine Wohnung befindet.
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 23. April 1980 den Versagungsgrund des § 7 Nr 8 BRAO geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß der Antragsteller keine ”gehobene”, sondern eine typische Anfängerstellung bekleide
 Den dagegen vom Antragslö-ler rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Nach seiner Ansicht ist die vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeit auch nach ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht als gehoben und eigenverantwortlich anzusehen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und auch begründet, weil ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
 
1.	Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft unvereinbar ist. Wie der Ehrengerichtshof im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt hat, kann hiernach derjenige, der in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine gehobene Steilung
 in dem Unternehmen innehat; eine 11 Spitzenstellung” oder eine Position als "Führungskraft” ist dazu nicht erforderlich, eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht (ständige Rechtsprechung des Senats- vgl. BGH, Beschl. v. 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 = AnwBl. 1979, 123 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 -und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80 -). Entscheidend für die Einordnung des Bewerbers ist, ob das Aufgabengebiet, in dem er eingesetzt ist, für das Unternehmen nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Ist das zu verneinen, so kommt es weiter darauf an, weiche Stellung der Bewerber innerhalb der mit diesen Aufgaben betreuten Abteilung einnimmt (BGH, EGE Beschl. v. 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 = IX 71, 73). Entscheiden d ist eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens sov/ie Art und Umfang des Unternehmens (zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 -).
2.	Die Gesamtwürdigung ergibt, daß die Stellung des Antragstellers als "gehoben” anzusehen ist.
Art und Umfang des Unternehmens sind nicht als unbedeutend einzustufen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Antragsteller zwar unmittelbar im Dienst der Firma A. van	"AvK”
Generatoren- und Motorenwerke, Neu-Isenburg, steht, aber als Leiter der Rechtsabteilung die Rechtsangelegenheiten der Unternehmensgruppe zu bearbeiten hat, zu der weitere sieben Unternehmen mit insgesamt etwa 1 000 Mitarbeitern gehören. Ein
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Ein solcher Firmenverbund ist nicht unbedeutend. Das Aufgabengebiet des Antragstellers - die Bearbeitung der Rechtsangelegenhsiten - ist für seinen Arbeitgeber ebenfalls nicht von untergeordneter Bedeutung.
Auch die Stellung des Antragstellers innerhalb der Unternehmensorganisation ist nicht untergeordnet, sondern noch als "gehoben" zu kennzeichnen. Zwar ist die Rechtsabteilung dem Bereich Kaufmännische Verwaltung zugeordnet, doch ist der Antragsteller als Leiter der Rechtsabteilung in Erfüllung seiner Aufgaben unmittelbar dem Inhaber und Mehrheitsbeteiligten der Unternehmerisgruppe verantwortlich.
Er ist keinem anderen angestellten Juristen untergeordnet und erledigt seine Aufgaben frei von inhaltlichen Weisungen Dritter, d.h. eigenverantwortlich. Hinzu kommt, daß er Handlungsvollmacht hat (vgl. Senatsbeschlüsse EGE IX 71, 74;
XI 3, 4; XIII 58, 59 und vom 11. Mai 1981 - AnwZ (B) 1/81 -).
Die Hohe des Gehalts spricht ebenfalls nicht entscheidend für die Annahme einer nur untergeordneten Stellung. Die Antragsgegnerin meint zu Unrecht, unter den derzeitigen Umständen sei für den Regelfall ein jährliches Gesamteinkommen von 6o OOu CM Voraussetzurg für die Bewer-	^
tung einer Stellung als ’’gehoben". Einer solchen schematischen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden, weil es, wie dargelegt, auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers Oankommt. Im übrigen hat der Antragsteller im Beschwerderechtszug vorgetragen, dail er seit dem 1. März 1981 bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4 400 DM einen Jahresverdienst von 57 200 DM erziele. Auch dieser unwidersprochen gebliebene, durch Verdienstbescheinigung bewiesene Vortrag kann im Beschwerderechtszug noch berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 38,
 241, 244; Senatsbeschlüsse vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 = AnwBl. 1980, 380,381 und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80-*).
SS'
 
Dieses Jahresgehalt kommt dem von der Antragsgegnerin für erforderlich angesehenen Betrag von 60 000 DM ohnehin sehr nahe; daß die in ihm enthaltenen Sonderzuwendungen an die Tarifverträge der Metallindustrie angelehnt sind, spielt keine entscheidende Rolle.
Nach alledem muß die sofortige Beschwerde Erfolg haben.
3.	Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den fr	§§	201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRA0. Die Erstattung außergerichtlicher
 Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 202 Abs 2 BRA0 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulas sui^ sSachen auch sonst vom Senat angenommenen Regelwert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschl. v. 10. Juli 1972 -AnwZ (B) 5/72 = EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen.
Girisch	Hagen	Gribbohm	Jähnke
 Petersen	Kohlndorfer	Weise
 fr